Meldung
23.05.2022
Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt.