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21.06.2022

Verstöße gegen schriftlich fixierte Arbeitsbedingungen

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Coloures-Pic/fotolia.com

Die Bundesregierung lehnt die Forderung des Bundesrates ab, wonach die Behörden der Zollverwaltung für die Überprüfung der schriftlichen Nachweise nach dem Nachweisgesetz (NachwG) zuständig sein sollen.

Dies hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (20/2245) zu einer Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/1636) zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen formuliert.

Arbeitsbedingungen sind aufzuzeichnen

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Sachlich zuständig für diese Kontrolle sei die fachlich zuständige oberste Landesbehörde. Da die Länder bereits jetzt Bundesgesetze ausführten, die auf arbeitsrechtlichen Begrifflichkeiten beruhen, seien zudem Grundqualifikationen in den Ländern vorhanden, schreibt die Regierung.

Kontrolle des NachwG dient der Transparenz im Arbeitsverhältnis

„Die Behörden der Zollverwaltung haben dagegen nicht die Aufgabe, das NachwG zu kontrollieren und zu sanktionieren. Die Kontrolle des NachwG dient der Transparenz im Arbeitsverhältnis und nicht der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Zudem liegt ein Schwerpunkt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung auf der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der organisierten Formen von Schwarzarbeit und nicht auf der bloßen Verfolgung von individualrechtlichen Nachweisverstößen“, erläutert die Regierung weiter.


Dt. Bundestag vom 16.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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