05.08.2022

Telefonische Krankschreibung wieder möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Die telefonische Krankschreibung gilt vorerst befristet bis 30.11.2022. Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann der Arzt dann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausstellen.

Telefonische Krankschreibung: „Vorsicht statt Risiko“

„Die Corona-Infektionszahlen sind nach einem Abflachen im Frühjahr 2022 wieder angestiegen. Gleichzeitig steht uns in den kommenden Monaten die Erkältungs- und Grippesaison bevor. Mit dem Wiedereinsetzen der telefonischen Krankschreibung folgt der G-BA dem Leitsatz: Vorsicht statt unnötiger Risiken“, erklärt Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. „Wir wollen volle Wartezimmer in Arztpraxen und das Entstehen neuer Infektionsketten vermeiden. Mit dem Reaktivieren der telefonischen Krankschreibung haben wir in den nächsten Monaten eine einfache, erprobte und vor allem bundesweit einheitliche Lösung. Die Regelung schützt vor allem die besonders gefährdeten Risikogruppen wie Ältere oder chronisch Kranke, die dringend regelmäßig zum Arzt müssen, vor vermeidbaren und für sie besonders bedrohlichen Infektionen. Die Corona-Sonderregelung wird derzeit auch deshalb nochmals gebraucht, weil Videosprechstunden, die ja ebenfalls einen persönlichen Kontakt vermeiden, noch nicht überall angeboten werden.“

Inkrafttreten zum 4. August 2022

Der Beschluss zur telefonischen Krankschreibung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 04.08.2022 in Kraft.


G-BA vom 04.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©HNFOTO/fotolia.com

09.05.2025

Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Das BAG-Urteil zeigt: Selbst scheinbar harmlose Datenweitergaben im Konzern können DSGVO-widrig sein, wenn sie über das Vereinbarte hinausgehen.

weiterlesen
Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com

06.05.2025

Kein Schmerzensgeld nach DSGVO für Ex-Mitarbeiterin

Nicht jeder Datenschutzverstoß führt automatisch zu Schmerzensgeld. Entscheidend ist, ob ein konkreter Schaden und eine Persönlichkeitsverletzung nachweisbar sind.

weiterlesen
Kein Schmerzensgeld nach DSGVO für Ex-Mitarbeiterin

Meldung

©Gehkah/fotolia.com

05.05.2025

BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Das Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte ist trotz verfassungsrechtlicher Bedenken gerechtfertigt, stellt der BFH klar.

weiterlesen
BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Meldung

© Finanzfoto / fotilia.com

28.04.2025

Atypische Arbeitszeiten: So arbeitet Deutschland

Atypische Arbeitszeiten sind längst kein Randphänomen mehr, sondern betreffen große Teile der Beschäftigten, zeigen neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

weiterlesen
Atypische Arbeitszeiten: So arbeitet Deutschland

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!