• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neue EU-Regeln für verlässliche Arbeitsbedingungen

09.08.2022

Neue EU-Regeln für verlässliche Arbeitsbedingungen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfassend, zeitnah und schriftlich in leicht zugänglicher Form über ihre wesentlichen Arbeitskonditionen informieren – das ist das Ziel der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©momius/fotolia.com

Die neue EU-Regelung, die die Mitgliedstaaten ab sofort umsetzen müssen, bietet den 182 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der EU umfassendere und aktualisierte Arbeitsrechte. „Die Menschen haben ein Recht auf umfassendere Informationen über ihre Arbeitsbedingungen und auf mehr Vorhersehbarkeit in ihrem täglichen Leben. Die neuen Vorschriften werden dazu beitragen, hochwertige Arbeitsplätze zu garantieren“, erklärte Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte.

Mit der Richtlinie erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU das Recht auf:

  • ausführlichere Unterrichtung über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, frühzeitig und in schriftlicher Form
  • Höchstdauer für die Probezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
  • Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber; jegliche Einschränkung dieses Rechts muss aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein
  • Unterrichtung über die Arbeitsplanung mit angemessenem Vorlauf, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen schwer vorhersehbaren Arbeitszeitplan haben oder auf Abruf arbeiten
  • wirksame Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Null-Stunden-Verträgen
  • schriftliche Antwort auf Ersuchen um Übergang zu einer Beschäftigungsform mit sichereren Arbeitsbedingungen
  • kostenlose obligatorische Fortbildung zu den auszuführenden Aufgaben, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine solche Fortbildung anzubieten

Transparente Information über Arbeitsbedingungen

Somit erhalten jetzt weitere 2 bis 3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in prekären oder atypischen Beschäftigungsverhältnissen (z. B. mit Teilzeit-, Zeitarbeits- und Abrufverträgen) ein Recht darauf, über ihre Beschäftigungsbedingungen informiert zu werden. Zudem verbessert sich ihr Schutz, beispielsweise durch das Recht auf größere Vorhersehbarkeit bei ihrer Arbeitszeit.

Für Arbeitgeber bestehen Vorteile darin, dass administrative Hindernisse abgebaut werden (etwa durch die Möglichkeit der elektronischen Bereitstellung von Informationen) und dass für alle Arbeitgeber in der EU gleiche Rahmenbedingungen gelten. Dies macht einen fairen Wettbewerb auf Grundlage eines gemeinsamen Mindestniveaus der Arbeitnehmerrechte möglich.

Nächste Schritte

Die Mitgliedstaaten hatten bis 01.08.2022 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Als Nächstes wird die Kommission prüfen, ob die von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Maßnahmen vollständig sind und der Richtlinie entsprechen, und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen.


EU Kommission vom 01.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Butch/fotolia.com

26.11.2024

Sozialversicherung: Bundesrat stimmt Rechengrößen 2025 zu

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und an die Einkommensentwicklung angepasst.

weiterlesen
Sozialversicherung: Bundesrat stimmt Rechengrößen 2025 zu

Meldung

©pattilabelle/fotolia.com

20.11.2024

52 % aller Beschäftigten bekommen Weihnachtsgeld

Männer erhalten mit 54 % immer noch etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen, von denen 48 % diese Sonderzahlung bekommen.

weiterlesen
52 % aller Beschäftigten bekommen Weihnachtsgeld

Meldung

©hakinmhan/123rf.com

18.11.2024

BAG zur Inflationsausgleichsprämie in Altersteilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Ausschluss von Arbeitnehmern in Altersteilzeit vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie befasst.

weiterlesen
BAG zur Inflationsausgleichsprämie in Altersteilzeit

Meldung

©Jörg Lantelme/fotolia.com

15.11.2024

Konzernprivileg gekippt: Dauerverleih bleibt Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Konzernprivileg entfällt, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft an ein anderes Konzernunternehmen überlassen wird.

weiterlesen
Konzernprivileg gekippt: Dauerverleih bleibt Arbeitsverhältnis

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!