Im Streitfall hatte die Fluggesellschaft in einem Interessenausgleich mit der Personalvertretung vereinbart, im Zuge der Herausnahme/Verlegung von 16 Flugzeugen der zuvor 34 Flugzeuge aus der Easyjet Base BER ab Dezember 2020 zunächst 418 Arbeitsplätze abzubauen und erst im Mai/Juni 2021 auf der Basis der Nachfrage und wirtschaftlichen Entwicklung der Fluggesellschaft über einen Abbau von weiteren bis zu 320 Arbeitsplätzen zu entscheiden.
Reduzierung von Flugzeugen und Mitarbeitern
Im November 2020 wurden im Zuge einer ersten Kündigungswelle und im Juni 2021 im Zuge einer zweiten Kündigungswelle betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Bei der Fluggesellschaft war in der Zeit von April 2020 bis Juni 2021 Kurzarbeit angeordnet. Nach erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Cottbus über Kündigungsschutzklagen hat das LAG über Berufungen gegen diese Urteile entschieden. Weitere Verfahren sind anhängig.
Kündigungen der ersten Kündigungswelle wirksam
Nach dem Urteil des LAG vom 12.05.2022 (5 Sa 1584/21) sind ausgesprochene Kündigungen der ersten Kündigungswelle wirksam. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, die Kündigungen seien durch betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt. Es sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung zur Reduzierung der als „Flugzeugkontingent“ dem BER zugeordneten Anzahl von Flugzeugen von 34 auf 18 von einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs auszugehen. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, mit welcher Anzahl von Beschäftigten sie den Bestand an Flugzeugen vom BER aus betreiben wolle. Dass die Beklagte keine langfristig gültigen Flugpläne aufstelle, sondern kurzfristig auf die Nachfrage reagiere, stehe einem dauerhaften Wegfall der Arbeitsplätze nicht entgegen. Bei der Sozialauswahl habe die Beklagte den bestehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Das LAG hat im Hinblick auf die Frage der Folgen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Kündigungen der zweiten Kündigungswelle unwirksam
Nach Urteil des LAG vom 17.06.2022 (9 Sa 1637/21) sind ausgesprochene Kündigungen der zweiten Kündigungswelle unwirksam. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, betriebsbedingte Gründe für diese späteren Kündigungen seien nicht feststellbar. Nach Vortrag der Fluggesellschaft habe mit der unternehmerischen Entscheidung im Oktober 2020 nur der Abbau von 418 Positionen festgestanden. Entsprechend hätten sich die zunächst nicht gekündigten Beschäftigten auch weiterhin in Kurzarbeit befunden. Da Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld einen vorübergehenden Arbeitsmangel voraussetze, spreche dies für die Annahme eines nur vorübergehenden Arbeitsmangels hinsichtlich des verbleibenden Personals.
Eine behauptete weitere, nicht schriftlich abgefasste unternehmerische Entscheidung bleibe vage. Ein dauerhafter Wegfall von Arbeitsplätzen lasse sich auf dieser Grundlage nicht feststellen. Zudem könne allein die Reduzierung der Zahl der dem BER zugeordneten Flugzeuge die Kündigung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil es um einen Abbau von mehr Arbeitsplätzen gehe, als dies rechnerisch der Reduzierung der Flugzeuge entspreche. Die damit vorliegende Entscheidung, künftig mit weniger Personal arbeiten zu wollen, sei vom Kündigungsentschluss nicht zu entscheiden. Sie müsse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit näher erläutert werden. Dies sei hier nicht hinreichend geschehen. Auch kurze Zeit später getroffene Regelungen zu zusätzlichen Einsätzen des verbleibenden Personals über die reguläre Arbeitszeit hinaus sprächen gegen einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs.