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23.08.2022

Beschäftigungspflicht für nicht geimpftes Pflegepersonal?

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©guerrieroale/fotolia.com

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die Anträge von in der Pflege tätigen Klägern abgewiesen. Der Arbeitgeber hat keine Pflicht, nicht geimpftes Pflegepersonal im Seniorenheim zu beschäftigen.

Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit 16.03.2022 freigestellt. Eine Beschäftigungspflicht sah die Arbeitgeberin nicht. Sie begründete die Freistellung mit der seit 15.03.2022 bestehenden Pflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfG).

Impfpflicht für Pflegepersonal

Nach dieser Vorschrift müssen Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z. B. einen Genesenennachweis verfügen. Hiergegen hatten die Kläger jeweils in Eilverfahren bei dem Arbeitsgericht Gießen geklagt und verlangten, dass sie weiter beschäftigt werden müssten.

Impfnachweis ist Tätigkeitsvoraussetzung

Das Arbeitsgericht Gießen hatte die Anträge abgewiesen und eine Beschäftigungspflicht verneint. Das LAG als Berufungsgericht hat diese Urteile am 11.08.2022 (5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22) bestätigt. Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung.

Keine Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber

Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.

Die Entscheidungen des LAG sind rechtskräftig. Eine Revision zum Bundearbeitsgericht (BAG) ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.


LAG Hessen vom 11.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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