Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Lieferdienstes „Gorillas“ und betreibt in Berlin das „Warehouse Schöneberg“. Für die verschiedenen Standorte in Berlin wurde im November 2021 ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (3 BV 12711/21) ist derzeit von den Beteiligten ruhend gestellt worden.
Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl
Es ist ein Wahlvorstand tätig geworden, der für das „Warehouse Schöneberg“ und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet hat. Gegen die Durchführung dieser Wahlen wendet sich die Arbeitgeberin in mehreren Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin. Eine erste Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.10.2022 ist nun Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gewesen.
Kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ mit Beschluss vom 19.10.2022 (23 TaBVGa 1094/22) stattgegeben. Für die Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ sei kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet worden. Es sei in so erheblichem Maße von den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung des Wahlvorstands abgewichen worden, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig sei.
Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.