• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Feiertage: Für die Fristwahrung gilt der Gerichtsort

04.11.2022

Feiertage: Für die Fristwahrung gilt der Gerichtsort

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass es für die Einhaltung einer gerichtlichen Frist auf den Ort des Gerichtsstandes ankommt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Sashkin/fotolia.com

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der in Berlin wohnhafte Kläger gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin Berufung vor dem Landessozialgericht in Potsdam eingelegt. Die Berufung wollte er im Folgenden begründen, legte die Begründung aber sodann nicht vor, obwohl ihn das Gericht wiederholt erinnert hatte. Schließlich forderte das Gericht den Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten zu betreiben, anderenfalls gelte die Berufung als zurückgenommen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Kläger am 08.12.2020 zugestellt. Drei Monate und einen Tag später, am Dienstag, den 09.03.2021, ging die Berufungsbegründung bei Gericht ein.

Problem: Bundesuneinheitliche Feiertage

Der 08. März ist seit dem Jahr 2019 als Frauentag ein gesetzlicher Feiertag in Berlin, nicht aber in Brandenburg. Fällt das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.10.2022 (L 16 KR 156/20) entschieden, dass es für die Einhaltung einer Frist auf die Feiertagsregelungen an dem Ort ankommt, an dem sich das betreffende Gericht befindet. Für das Landessozialgericht in Potsdam ist damit die Regelung im Land Brandenburg maßgeblich. Hier war der 08. März – anders als im Land Berlin – kein gesetzlicher Feiertag, sodass sich der Ablauf der Frist nicht auf den nächsten Werktag verschieben konnte. Die erst am 09.03.2021 eingegangene Berufungsbegründung war mithin verspätet und konnte die gesetzlich vorgesehene Folge, nach der die Berufung als zurückgenommen gilt, nicht mehr verhindern.

Hinweis zu den kommenden Feiertagen

Ein kleiner Trost für alle Berlinerinnen und Berliner: Nach der Entscheidung verschiebt sich ein Fristende, das auf den kommenden 31.10.2022 fällt und ein Brandenburger Gericht betrifft, auf den 01.11.2022 als nächsten Werktag. Anders als in Berlin ist nämlich der 31.10.2022 in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag).


LSG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©GregBrave/fotolia.com

09.03.2026

Mehr Frauen an der Spitze mittelständischer Unternehmen

Zwar steigt der Anteil weiblicher Unternehmensleitungen wieder leicht, gleichzeitig sinkt der Frauenanteil über alle Führungsebenen hinweg, zeigt eine aktuelle KfW-Untersuchung.

weiterlesen
Mehr Frauen an der Spitze mittelständischer Unternehmen

Meldung

©photo 5000/fotolia.com

02.03.2026

Stress-Studie: Gen Z ist doppelt so gestresst wie die Babyboomer

Technologischer Fortschritt und flexible Arbeitsmodelle allein verhindern keine Überlastung. Gerade junge Beschäftigte leiden überdurchschnittlich unter Stress.

weiterlesen
Stress-Studie: Gen Z ist doppelt so gestresst wie die Babyboomer

Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com

02.03.2026

Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Eine Verdachtskündigung erfordert eine tragfähige Tatsachengrundlage; selbst starke Indizien genügen nicht, wenn objektiv eine Erkrankung vorlag.

weiterlesen
Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Meldung

©GregBrave/fotolia.com

26.02.2026

Zum Stand der Gleichstellung

Gleichstellung ist kein Randthema, sondern berührt zentrale Fragen der Arbeitsorganisation, Fachkräftesicherung und wirtschaftlichen Stabilität.

weiterlesen
Zum Stand der Gleichstellung

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen (ZAU)

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.