• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wie wird betrieblicher Infektionsschutz künftig gewährleistet?

07.02.2023

Wie wird betrieblicher Infektionsschutz künftig gewährleistet?

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist zum 02.02.2023 vorfristig ausgelaufen. Um Infektionen in Betrieben und Büros möglichst zu vermeiden, hat das Bundesarbeitsministerium Empfehlungen veröffentlicht.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©tomertu/123rf.com

An die Stelle verpflichtender Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz treten nun Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums. Arbeitgeber können diese bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäftigten anwenden – auch zum Schutz vor anderen Infektionskrankheiten, etwa der Grippe.

Was gilt für medizinische Einrichtungen?

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin corona-spezifische Regelungen laut Infektionsschutzgesetz zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Telefonische Krankschreibung weiterhin möglich

Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Corona-Sonderregelung bis 31.03.2023 verlängert.

Diese Regeln gelten für Kurzarbeiter

Kurzarbeitergeld kann nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Regelungen wurden um sechs Monate verlängert und gelten nun bis 30.06.2023. Auch Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer können bis Ende Juni 2023 Kurzarbeitergeld erhalten.

Den betroffenen Betrieben wird damit auch für den Fall Planungssicherheit gegeben, dass sich die durch die weltweiten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit ausgelöste Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte.


Bundesregierung vom 32.02.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©peshkova/123rf.com

01.07.2025

Zwei Drittel der Deutschen nutzen KI am Arbeitsplatz

Obwohl 72 % der Beschäftigten regelmäßig KI nutzen, fühlen sich nur 36 % ausreichend vorbereitet. Ein Appell an Unternehmen, ihre Mitarbeitenden zu unterstützen.

weiterlesen
Zwei Drittel der Deutschen nutzen KI am Arbeitsplatz

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

30.06.2025

Mindestlohn steigt: 13,88 % mehr Lohn bis 2027

Die beschlossene Mindestlohnerhöhung stellt viele Arbeitgeber vor neue Herausforderungen, da sie mit spürbar steigenden Lohnkosten rechnen müssen.

weiterlesen
Mindestlohn steigt: 13,88 % mehr Lohn bis 2027

Meldung

©bluedesign/fotolia.com

27.06.2025

Rekordniveau bei Ausbildungsvergütungen

Die Ausbildungsvergütungen steigen weiterhin kräftig, getrieben vom Fachkräftemangel und dem Druck zur Attraktivitätssteigerung, zeigt eine aktuelle Studie.

weiterlesen
Rekordniveau bei Ausbildungsvergütungen

Meldung

©MovingMoment/fotolia.com

24.06.2025

Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall

Alltägliche Situationen wie das Kaffeetrinken bei der Arbeit können unter bestimmten Umständen als versicherte Tätigkeit gelten.

weiterlesen
Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!