• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

24.03.2023

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Kommt es während einer Betriebsfahrt zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, weil dieser sich beleidigend verhält, stellen die daraus resultierenden Verletzungen keinen Arbeitsunfall dar.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©bidaya/fotolia.com

Im Februar 2020 war ein Bauleiter von einem beruflichen Termin zurückgekehrt, als er die Einfahrt zu seinem Betrieb durch den Lkw des Zeugen D. zugeparkt sah. Dieser fuhr trotz mehrfacher Aufforderung nicht beiseite. Der Kläger musste daraufhin sein Auto stehen lassen und das Betriebsgelände zu Fuß betreten.

Als er kurze Zeit später wieder zu seinem Wagen zurückkam, um einen neuen betrieblichen Termin wahrzunehmen, kam es zu einem Wortwechsel, bei dem der Zeuge den Kläger als „egoistisches Arschloch“ beschimpfte. Der Kläger, der im Begriff gewesen war in sein Auto zu steigen, schlug die Wagentür wieder zu und ging zu dem Zeugen, um „die Sache auszudiskutieren“. Im Verlauf des Streitgesprächs schlug der Zeuge dem Kläger ins Gesicht. Der Kläger musste daraufhin wegen einer Mittelgesichtsfraktur operiert werden. Die beklagte Unfallversicherung erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an.

Zäsur beim Betriebsweg

Mit Urteil vom 16.02.2023 (S 98 U 50/21) hat das Sozialgericht Berlin die Klage nach mündlicher Verhandlung und Vernehmung des am Vorfall beteiligten Zeugen D. abgewiesen. Dies begründete das Gericht im Wesentlichen wie folgt: Zwar habe sich der Kläger auf einem an sich versicherten Betriebsweg befunden, als er vom Betriebsgelände wieder zu seinem Auto ging. Er habe diesen Betriebsweg jedoch wieder verlassen, als er die Wagentür nach den Beleidigungen des Zeugen noch einmal schloss, um die Angelegenheit auszudiskutieren. Darin liege eine Zäsur.

Ab diesem Moment habe das Handeln des Klägers privaten Zwecken gedient, nämlich dem Zur-Rede-Stellen des Zeugen. Während dieser Unterbrechung des Betriebsweges habe kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass insbesondere das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit diene und etwaige hieraus resultierende Verletzungen unabhängig vom Verschulden dem privaten Lebensbereich zuzurechnen seien.


SG Berlin vom 20.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Egor/fotolia.com

08.10.2026

Beschäftigte in Deutschland: loyal, aber orientierungslos

Beschäftigte sind motiviert und loyal, brauchen für den Wandel aber mehr Orientierung, Weiterbildung und KI-Kompetenz.

weiterlesen
Beschäftigte in Deutschland: loyal, aber orientierungslos

Meldung

©asbe24/fotolia.com

08.10.2026

Elternzeit bleibt trotz Trennung und Auszug bestehen

Eine bereits beantragte Elternzeit bleibt grundsätzlich auch nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt verbindlich, urteilt das BAG.

weiterlesen
Elternzeit bleibt trotz Trennung und Auszug bestehen

Meldung

©ManuelSchönfeld/fotolia.com

08.10.2026

Echtheit von Facebook-Beitrag im Arbeitsgerichtsprozess

Auch digitale Screenshots können zusammen mit Zeugenaussagen eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung überzeugend belegen.

weiterlesen
Echtheit von Facebook-Beitrag im Arbeitsgerichtsprozess

Meldung

©Marco2811/fotolia.com

08.10.2026

Gleichbehandlung gilt auch bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen

Eine Mindestlohnerhöhung darf kein sachlicher Grund sein, Arbeitnehmer von freiwilligen Sonderzahlungen auszuschließen.

weiterlesen
Gleichbehandlung gilt auch bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.