12.06.2023

Hinweisgeberschutzgesetz verkündet

Am 02.06.2023 ist als Teil der deutschen Umsetzungsgesetzgebung zur EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) verkündet worden.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Imillian/fotolia.com

Das Hinweisgeberschutzgesetz ermöglicht es hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblowern, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person die Information im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt hat, weil sie beispielsweise bei dem Unternehmen oder der Behörde tätig ist oder war oder mit der betroffenen Stelle aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand (z. B. ein Lieferant).

Einrichtung von Meldestellen

Kern des Gesetzes ist die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen und Behörden, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Beschäftigte haben z. B. die Möglichkeit, dort Korruptionssachverhalte oder bestimmte Verstöße gegen das Mindestlohngesetz zu melden, ohne dass sie deshalb berufliche Repressalien befürchten müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.

Externe Meldestelle des Bundes

Ergänzend sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Diese ist sachlich unabhängig und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennt. Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.

Hier finden Sie Meldekanäle

Rechtzeitig zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 02.07.2023 werden auf der Webseite des BfJ (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können. Meldungen werden elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der externen Meldestelle des Bundes möglich sein. Bearbeitet werden können aber nur Meldungen, die nach dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes eingehen.

Meldefähige Verstöße

Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes wird die externe Meldestelle des Bundes Hinweise zu Informations- und Beratungsmöglichkeiten für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, zur Verfügung stellen. Eine allgemeine rechtliche Beratung (z. B. die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage) wird allerdings weiterhin den Vertretern der rechtsberatenden Berufe oder anderen Stellen, die rechtlich beraten dürfen, vorbehalten sein.

Die externe Meldestelle des Bundes wird nur nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes tätig. Meldefähig werden Verstöße gegen deutsches Strafrecht, gegen bestimmte deutsche Bußgeldvorschriften und gegen sonstige Vorschriften aus bestimmten Rechtsbereichen sein. Die Kenntnisse über die Verstöße müssen im beruflichen Kontext erlangt worden sein. Informationen über privates Fehlverhalten fallen deshalb nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz. Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes werden auf der Webseite des BfJ weitergehende Informationen hierzu veröffentlicht werden.


BFJ vom 02.06.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©p365.de/fotolia.com

13.02.2026

Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes verpflichtet künftig auch private Anbieter, durch „angemessene Vorkehrungen“ Barrieren abzubauen.

weiterlesen
Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Meldung

©djedzura/123rf.com

10.02.2026

Arbeitsrechtliches Ausrufezeichen: Kein Zwang zur Gendersprache

Eine Strahlenschutzbeauftragte darf nicht gekündigt oder abgemahnt werden, weil sie eine Anweisung zum Gendern eines Textes nicht vollständig umgesetzt hat.

weiterlesen
Arbeitsrechtliches Ausrufezeichen: Kein Zwang zur Gendersprache

Meldung

imilian/123rf.com

10.02.2026

Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie

Mit einer Konsultation will die EU-Kommission herausfinden, ob die Whistleblower-Richtlinie ihren Zweck erfüllt: den effektiven Schutz von Hinweisgebern.

weiterlesen
Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie

Meldung

©zest_marina/fotolia.com

09.02.2026

Kein Dienstplan, kein Einsatz, aber voller Vergütungsanspruch

Das LAG München betont die Verantwortung des Arbeitgebers für die Einsatzplanung und bestätigt, dass Lohn auch bei Nichtarbeit zu zahlen ist.

weiterlesen
Kein Dienstplan, kein Einsatz, aber voller Vergütungsanspruch

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.