Der in der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG vorgesehenen Verpflichtung des Arbeitgebers (Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2), im Falle einer Massenentlassung der zuständigen Behörde – im Streitfall der Agentur für Arbeit – eine Abschrift der an die Arbeitnehmervertretung gerichteten Mitteilung zu übermitteln, kommt keine individualschützende Wirkung zugunsten der Arbeitnehmer zu. Dies entschied der EuGH am 13.07.2023 (C-134/22) in seinem Urteil zu den Mitteilungspflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Massenentlassung.
Massenentlassungsanzeige hat nur Informations- und Vorbereitungszweck
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte den EuGH mit dieser Frage befasst, um zu klären, ob ein Verstoß gegen diese Verpflichtung die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben müsse. Laut EuGH dient die Verpflichtung der Behörde, die in der Richtlinie aufgeführten Bestandteile der schriftlichen Mitteilung an die Behörde zu übermitteln, lediglich Informations- und Vorbereitungszwecken.
Der zuständigen Behörde (Agentur für Arbeit) komme durch diese Benachrichtigung im Vergleich zu anderen Bestimmungen der Richtlinie keine aktive Rolle im Sinne einer unmittelbaren Verpflichtung zu. Sie solle durch Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 nur in die Lage versetzt werden, die negativen Folgen der beabsichtigten Massenentlassung abzuschätzen und sich auf die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten. Hiernach führt ein entsprechender Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.