Die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden gegen den Beschluss 1 BV 35/23 des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.08.2023, durch den die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzt worden ist, waren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm erfolgreich (Beschluss vom 10.05.2024 – 12 TaBV 115/23).
Darum ging es im Streitfall
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin war ein Bielefelder Maschinenbau-Unternehmen. Diese Arbeitgeberin beabsichtigte, dem für Betriebsratsarbeit freigestellten Vorsitzenden des für ihren Betrieb zuständigen Betriebsrats eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen. Sie berief sich u.a. auf den dringenden Verdacht der unzutreffenden Dokumentation der „Arbeitszeit“ und einen dadurch bei ihr aufgrund der Auszahlung von Vergütung für „Mehrarbeitsstunden“ entstandenen Vermögensschaden. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zum Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung nicht.
Kein wichtiger Grund ersichtlich
Auf die Beschwerden wurde der Beschluss des Arbeitsgerichts durch die Entscheidung der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10.05.2024 abgeändert und der Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Es bestehen zwar Verdachtsmomente, jedoch liegt kein für den Ausspruch einer beabsichtigten Verdachtskündigung erforderlicher dringender Verdacht der Pflichtverletzung vor. Es sind auch andere Geschehensabläufe denkbar, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden. Daher fehlt es an einem wichtigen Grund zur Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.