• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Tarifvertragliche Ausbildungsvergütungen: Zwischen 710 und 1.650 Euro

31.07.2024

Tarifvertragliche Ausbildungsvergütungen: Zwischen 710 und 1.650 Euro

Aufgrund des Fachkräftemangels kommt es in vielen Tarifbranchen zu überdurchschnittlichen Erhöhungen – ein Trend, der sich seit fünf Jahren fortsetzt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©DOC RABE Media/fotolia.com

Bei den durch Tarifvertrag festgelegten Ausbildungsvergütungen bestehen je nach Branche, Region und Ausbildungsjahr sehr große Unterschiede. Die Spannbreite reicht von 710 Euro pro Monat im Friseurhandwerk von Nordrhein-Westfalen im ersten Ausbildungsjahr bis zu 1.650 Euro im westdeutschen Bauhauptgewerbe, mit denen Auszubildende im vierten Ausbildungsjahr vergütet werden. Dies zeigt eine aktuelle Studie über 20 ausgewählte Tarifbranchen, die das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung zum Beginn des neuen Ausbildungsjahres 2024 vorlegt.

Ausbildungsvergütungen steigen in vielen Tarifbranchen überdurchschnittlich

„Dass in vielen Tarifbranchen die tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen deutlich stärker als die Löhne ansteigen, lässt sich bereits seit einigen Jahren beobachten“, sagt der Leiter des WSI-Tarifarchivs, Prof. Dr. Thorsten Schulten. „Auch im Ausbildungsjahr 2023/2024 hat sich dieser Trend weiter fortgesetzt. Tarifbranchen, in denen weniger als 1.000 Euro im Monat gezahlt wird, werden angesichts des bestehenden Fachkräftemangels immer weniger.“

Die größten Zuwächse konnten mit jeweils 22,7 % die tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen im ersten Ausbildungsjahr 2023/24 im ostdeutschen Bauhauptgewerbe sowie die baden-württembergische Textilindustrie erzielen. Ebenfalls um mehr als 20 % angehoben wurden die Ausbildungsvergütungen in der ostdeutschen Süßwarenindustrie, dem brandenburgischen Einzelhandel und bei der Deutschen Bahn AG.

Große Niveauunterschiede bei den Ausbildungsvergütungen nach Branche und Region

Die Ausbildungsvergütungen werden normalerweise im Rahmen der regulären Tarifverhandlungen zusammen mit den Löhnen der Beschäftigten verhandelt. Die Unterschiede bei den tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen zeigen sich bereits im ersten Ausbildungsjahr. In zwölf der 20 untersuchten Tarifbranchen liegen die Vergütungen mittlerweile oberhalb von 1.000 Euro pro Monat. Die höchsten monatlichen Ausbildungsvergütungen mit Beträgen oberhalb von 1.200 Euro werden im ersten Ausbildungsjahr in folgenden Branchen gezahlt:

  • Pflegeberufe im Tarifbereich des Öffentlichen Dienstes (Bund und Kommunen) mit 1.341 Euro
  • Privates Bankgewerbe mit bundeseinheitlich 1.300 Euro
  • Textilindustrie in Baden-Württemberg mit 1.245 Euro
  • Deutsche Bahn AG mit bundeseinheitlich 1.225 Euro

Mehr Details zu den Ausbildungsvergütungen finden Sie hier.


Hans-Böckler-Stiftung vom 31.07.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©p365.de/fotolia.com

13.02.2026

Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes verpflichtet künftig auch private Anbieter, durch „angemessene Vorkehrungen“ Barrieren abzubauen.

weiterlesen
Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Meldung

©djedzura/123rf.com

10.02.2026

Arbeitsrechtliches Ausrufezeichen: Kein Zwang zur Gendersprache

Eine Strahlenschutzbeauftragte darf nicht gekündigt oder abgemahnt werden, weil sie eine Anweisung zum Gendern eines Textes nicht vollständig umgesetzt hat.

weiterlesen
Arbeitsrechtliches Ausrufezeichen: Kein Zwang zur Gendersprache

Meldung

imilian/123rf.com

10.02.2026

Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie

Mit einer Konsultation will die EU-Kommission herausfinden, ob die Whistleblower-Richtlinie ihren Zweck erfüllt: den effektiven Schutz von Hinweisgebern.

weiterlesen
Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie

Meldung

©zest_marina/fotolia.com

09.02.2026

Kein Dienstplan, kein Einsatz, aber voller Vergütungsanspruch

Das LAG München betont die Verantwortung des Arbeitgebers für die Einsatzplanung und bestätigt, dass Lohn auch bei Nichtarbeit zu zahlen ist.

weiterlesen
Kein Dienstplan, kein Einsatz, aber voller Vergütungsanspruch

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.