02.10.2024

Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat dem EuGH Fragen zur Berechnung der Überlassungshöchstdauer von Leiharbeitnehmern nach einem Betriebsübergang zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Jörg Lantelme/fotolia.com

Die Beklagte gehört einer Unternehmensgruppe an, die u.a. Sanitärarmaturen herstellt. Als Unternehmen für Logistik unterhält sie am Ort der Produktionsstätte einen Betrieb, in dem die Produkte verpackt, gelagert und für den Transport vorbereitet werden. Die vormals von einem Produktionsunternehmen als Betriebsteil selbst geführte Logistik ging zum 01.07.2018 auf die Beklagte über.

Der Kläger war in der Logistik durchgängig vom 16.06.2017 bis zum 06.04.2022 als Leiharbeitnehmer mit der Kommissionierung von Produkten betraut. Bis zum Betriebsteilübergang auf die Beklagte war das Produktionsunternehmen die Entleiherin. Die Beklagte ist ebenso wie das Produktionsunternehmen Mitglied des Verbands der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V.

Wurde die Überlassungshöchstdauer überschritten?

§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG bestimmt, dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate „demselben Entleiher“ überlassen darf, wobei durch oder aufgrund Tarifvertrags der Einsatzbranche gemäß § 1 Abs. 1b AÜG eine vom Gesetz abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden kann.

Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei zum 16.12.2018 wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das Produktionsunternehmen als Betriebsveräußerer und die Beklagte als Betriebserwerberin seien im Sinne des Gesetzes als derselbe Entleiher anzusehen. Die Beklagte vertritt die gegenteilige Auffassung. Im Fall eines Übergangs des Einsatzbetriebs auf einen anderen Inhaber beginne die Überlassungshöchstdauer neu zu laufen. Dies gelte auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer nach dem Übergang des Betriebs unverändert auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werde.

Vorlage an den EuGH

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, doch das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass ein Arbeitsverhältnis seit dem 16.06.2021 zwischen den Parteien besteht. Das BAG setzte das Verfahren mit Beschluss vom 01.10.2024 (9 AZR 264/23 (A)) aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob bei einem Betriebsübergang der Veräußerer und Erwerber als ein „Entleiher“ gelten und damit die 18-monatige Überlassungsfrist bereits früher geendet habe.

Folgen und Ausblick

Der Ausgang der EuGH-Entscheidung wird klären, ob Leiharbeitnehmer durch den Betriebsübergang in ihren Rechten und Überlassungsfristen betroffen sind. Dies könnte für viele Leiharbeitsverhältnisse präzedenzielle Wirkung haben.


BAG vom 01.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Butch/fotolia.com

10.09.2025

Sozialversicherung 2026: Rechengrößen steigen deutlich

Die Sozialversicherungsrechengrößen steigen ab 2026 spürbar an und betreffen Millionen Versicherte und Arbeitgeber gleichermaßen.

weiterlesen
Sozialversicherung 2026: Rechengrößen steigen deutlich

Meldung

©fotomek/fotolia.com

10.09.2025

Studie warnt vor Folgen der Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit

Längere Arbeitstage mögen auf den ersten Blick Effizienz versprechen, doch die Risiken für Gesundheit, Vereinbarkeit und Gleichstellung sind erheblich.

weiterlesen
Studie warnt vor Folgen der Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit

Meldung

tanaratgraphy/123rf.com

05.09.2025

Bundesregierung beschließt Änderung des Lieferkettengesetzes

Die Bundesregierung unterstützt die EU-Forderung nach ambitioniertem Bürokratierückbau und schafft die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ab.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Änderung des Lieferkettengesetzes

Meldung

©kamasigns/fotolia.com

03.09.2025

Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Streikt ein Arbeitnehmer, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld anteilig kürzen – sofern eine allgemeine Kürzungsregelung für Fehlzeiten besteht.

weiterlesen
Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!