Die Beklagte gehört einer Unternehmensgruppe an, die u.a. Sanitärarmaturen herstellt. Als Unternehmen für Logistik unterhält sie am Ort der Produktionsstätte einen Betrieb, in dem die Produkte verpackt, gelagert und für den Transport vorbereitet werden. Die vormals von einem Produktionsunternehmen als Betriebsteil selbst geführte Logistik ging zum 01.07.2018 auf die Beklagte über.
Der Kläger war in der Logistik durchgängig vom 16.06.2017 bis zum 06.04.2022 als Leiharbeitnehmer mit der Kommissionierung von Produkten betraut. Bis zum Betriebsteilübergang auf die Beklagte war das Produktionsunternehmen die Entleiherin. Die Beklagte ist ebenso wie das Produktionsunternehmen Mitglied des Verbands der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V.
Wurde die Überlassungshöchstdauer überschritten?
§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG bestimmt, dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate „demselben Entleiher“ überlassen darf, wobei durch oder aufgrund Tarifvertrags der Einsatzbranche gemäß § 1 Abs. 1b AÜG eine vom Gesetz abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden kann.
Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei zum 16.12.2018 wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das Produktionsunternehmen als Betriebsveräußerer und die Beklagte als Betriebserwerberin seien im Sinne des Gesetzes als derselbe Entleiher anzusehen. Die Beklagte vertritt die gegenteilige Auffassung. Im Fall eines Übergangs des Einsatzbetriebs auf einen anderen Inhaber beginne die Überlassungshöchstdauer neu zu laufen. Dies gelte auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer nach dem Übergang des Betriebs unverändert auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werde.
Vorlage an den EuGH
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, doch das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass ein Arbeitsverhältnis seit dem 16.06.2021 zwischen den Parteien besteht. Das BAG setzte das Verfahren mit Beschluss vom 01.10.2024 (9 AZR 264/23 (A)) aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob bei einem Betriebsübergang der Veräußerer und Erwerber als ein „Entleiher“ gelten und damit die 18-monatige Überlassungsfrist bereits früher geendet habe.
Folgen und Ausblick
Der Ausgang der EuGH-Entscheidung wird klären, ob Leiharbeitnehmer durch den Betriebsübergang in ihren Rechten und Überlassungsfristen betroffen sind. Dies könnte für viele Leiharbeitsverhältnisse präzedenzielle Wirkung haben.