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25.03.2025

Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragebogen zur Diebstahlsaufklärung

Will der Arbeitgeber Straftaten im Betrieb aufklären, muss er den Betriebsrat beteiligen, wenn er einen standardisierten Fragebogen an die Beschäftigten verschickt. Über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hannover informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Gina Sanders/fotolia.com

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Hannover vom 01.10.2024 (11 TaBV 19/24) lag ein betriebsinternes Ermittlungsverfahren zugrunde. Die Arbeitgeberin hatte gegen einen Mitarbeiter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurden alle 189 Arbeitnehmer des Betriebs anhand eines vorformulierten Fragebogens mit ca. 150 Fragen befragt. Die Fragen bezogen sich u.a. auf Wahrnehmungen und Kenntnisse über Handlungen anderer Mitarbeiter sowie auf das eigene Verhalten der Befragten.

Streit um das Mitbestimmungsrecht

Der Betriebsrat beanstandete die Maßnahme und verlangte die Unterlassung sowie die Löschung der Gesprächsprotokolle. Die Arbeitgeberin argumentierte, die Fragen dienten ausschließlich der Sachverhaltsaufklärung und begründeten kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat hingegen sah in den Fragen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, da sie Rückschlüsse auf die Eignung und das Verhalten der Arbeitnehmer zuließen.

Das Urteil des LArbG

Das LArbG gab dem Betriebsrat teilweise Recht. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind standardisierte Fragebögen mitbestimmungspflichtig, wenn sie personenbezogene Fragen enthalten, die Rückschlüsse auf die Eignung oder das Verhalten der Arbeitnehmer zulassen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer erfordere die vorherige Zustimmung des Betriebsrats.

Allerdings stellte das Gericht klar, dass Sachfragen, die der Aufklärung eines konkreten Sachverhalts dienen, nicht zwingend mitbestimmungspflichtig sind, sofern sie sich nicht auf die persönlichen Verhältnisse oder das Verhalten des Befragten beziehen. Im konkreten Fall enthielt der Fragebogen jedoch mehrere Fragenkategorien, die eine Beurteilung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ermöglichten. Damit war das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt.

Fazit

Für die Praxis von Compliance-Befragungen in Unternehmen bedeutet die Entscheidung nach Ansicht der DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht, dass dem Betriebsrat unter Umständen ein Mitbestimmungsrecht zustehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn im Rahmen einer solchen Untersuchung ein standardisierter Fragebogen verwendet wird, der personenbezogene Fragen zum Verhalten der Arbeitnehmer enthält, die Rückschlüsse auf deren Eignung zulassen.


DAV vom 21.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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