• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Karenzentschädigung: BAG urteilt zu Aktienoptionen im Arbeitsverhältnis

28.03.2025

Karenzentschädigung: BAG urteilt zu Aktienoptionen im Arbeitsverhältnis

Virtuelle Aktienoptionen können ein attraktiver Teil der Vergütung sein – doch zählen sie auch zur Karenzentschädigung bei einem Wettbewerbsverbot? Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt: Entscheidend ist, wann die Optionen ausgeübt wurden. Das Urteil hat erhebliche Praxisrelevanz für Arbeitgeber und Führungskräfte.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©psdesign1/fotolia.com

Im Streit um die Berücksichtigung virtueller Aktienoptionen bei der Berechnung einer Karenzentschädigung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.03.2025 (8 AZR 63/24) eine klare Linie gezogen: Nur im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübte Optionen zählen.

Hintergrund des Falls

Ein Arbeitnehmer war ab dem 01.10.2019 bei seinem Arbeitgeber mit einem Jahresgehalt von 100.000 Euro beschäftigt. Beide Parteien hatten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gemäß §§ 74 ff. HGB vereinbart. Während der Beschäftigung erhielt der Kläger virtuelle Aktienoptionen. Diese begründeten keinen Anspruch auf Aktien, sondern auf Barauszahlung und mussten zunächst über vier Jahre „erdient“ werden. Nach einem Börsengang im September 2021 übte der Kläger erste Optionen aus – noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2022. Danach übte der Kläger weitere Optionsrechte aus.

Der Kläger verlangte, dass sämtliche Zahlungen aus den virtuellen Aktienoptionen – auch die nach Ende des Arbeitsverhältnisses – in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen. Die Vorinstanzen sowie das Bundesarbeitsgericht wiesen dies zurück.

Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass im laufenden Arbeitsverhältnis erbrachte Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen zu den vom Kläger zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nach § 74 Abs. 2 HGB in Form von wechselnden Bezügen i.S.v. § 74b Abs. 2 HGB gehören. Sie stellen eine Gegenleistung für die vom Kläger im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar.

Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind sie nach § 74b Abs. 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der Dauer des Bestehens der maßgebenden Vertragsbestimmung – im Streitfall waren es 33 Monate – in Ansatz zu bringen. Entscheidend ist dabei, dass die Optionsrechte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB ausgeübt worden sind. Dagegen fallen Leistungen der Beklagten aufgrund der Ausübung von Optionsrechten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen i.S.v. § 74 Abs. 2 HGB. Sie sind daher nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen.

Fazit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten genau dokumentieren, wann virtuelle Aktienoptionen ausgeübt werden – denn nur dann fließen sie in die Berechnung der Karenzentschädigung ein. Wird die Ausübung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen, bleibt dieser Teil der Vergütung bei der Berechnung außen vor. Dies kann die Entschädigung erheblich beeinflussen.


BAG vom 27.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

andreypopov/123rf.com

03.06.2025

Nur jeder Zweite erhält Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist für viele Beschäftigte eine wichtige Unterstützung, aber längst kein Standard. Tarifverträge machen den größten Unterschied bei Auszahlung und Höhe.

weiterlesen
Nur jeder Zweite erhält Urlaubsgeld

Meldung

©Thomas Reimer/fotolia.com

03.06.2025

GDL scheitert mit Mehrheitsanspruch vor Gericht

Gewerkschaften, die den Status einer Mehrheitsgewerkschaft beanspruchen, müssen rechtzeitig und vollständig kooperieren – auch unter Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen.

weiterlesen
GDL scheitert mit Mehrheitsanspruch vor Gericht

Meldung

©Andriy Popov/123rf.com

02.06.2025

Homeoffice gerät unter Druck

Die Diskussion um Homeoffice ist längst mehr als eine reine Standortfrage – sie entscheidet über Attraktivität, Effizienz und Zukunftsfähigkeit von Unternehmen.

weiterlesen
Homeoffice gerät unter Druck

Meldung

©Jörg Lantelme/fotolia.com

27.05.2025

FG Niedersachsen stärkt Leiharbeiter: Reisekosten statt Pauschale

Für Leiharbeiter lohnt sich der genaue Blick in den Arbeitsvertrag und die Einsatzdauer – denn steuerlich macht das einen großen Unterschied.

weiterlesen
FG Niedersachsen stärkt Leiharbeiter: Reisekosten statt Pauschale

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!