• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

05.05.2025

BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Trotz hoher Vermögensverwaltergebühren bleibt der Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften tabu. Der Bundesfinanzhof hält die gesetzliche Regelung in § 20 Abs. 9 EStG für verfassungsgemäß – selbst bei über dem Sparerpauschbetrag liegenden Aufwendungen.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Gehkah/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 08.04.2025 (VIII B 79/24) entschieden, dass das Verbot des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 9 EStG auch für Steuerpflichtige mit hohen Vermögensverwaltergebühren verfassungsrechtlich zulässig ist.

Streit um Vermögensverwaltergebühren

Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Er wollte diese Kosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage ab, da § 20 Abs. 9 EStG einen Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen generell ausschließt – nur der Sparerpauschbetrag wird berücksichtigt.

Kein Grund für erneute Prüfung durch den BFH

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück. Das Werbungskostenabzugsverbot sei eine zulässige Typisierung, auch für Anleger mit hohen Kapitalerträgen. Der Gesetzgeber habe sich im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer für eine pauschale Vereinfachung entschieden, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Diese Systementscheidung schließe den individuellen Werbungskostenabzug aus.

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Der Kläger hatte argumentiert, das Abzugsverbot verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), insbesondere weil bestimmte pauschale Vermögensverwaltergebühren laut Finanzverwaltung anteilig doch als Anschaffungs- oder Veräußerungskosten anerkannt werden könnten. Der BFH sah hierin jedoch keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung, sondern einen Unterschied in der Zuordnung und Schätzung von Transaktionskosten, der nicht auf eine gesetzliche Regelung, sondern auf Verwaltungspraxis beruhe.

Der BFH bestätigte jedoch seine bisherige Rechtsprechung und sah keine neue verfassungsrechtliche Fragestellung, die eine Revision rechtfertigen würde. Das Abzugsverbot bleibt daher auch für Vielanleger mit hohen Gebühren bindend. Anleger können lediglich den Sparerpauschbetrag geltend machen – individuelle Werbungskosten bleiben außen vor.


BFH vom 24.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©peshkova/123rf.com

01.07.2025

Zwei Drittel der Deutschen nutzen KI am Arbeitsplatz

Obwohl 72 % der Beschäftigten regelmäßig KI nutzen, fühlen sich nur 36 % ausreichend vorbereitet. Ein Appell an Unternehmen, ihre Mitarbeitenden zu unterstützen.

weiterlesen
Zwei Drittel der Deutschen nutzen KI am Arbeitsplatz

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

30.06.2025

Mindestlohn steigt: 13,88 % mehr Lohn bis 2027

Die beschlossene Mindestlohnerhöhung stellt viele Arbeitgeber vor neue Herausforderungen, da sie mit spürbar steigenden Lohnkosten rechnen müssen.

weiterlesen
Mindestlohn steigt: 13,88 % mehr Lohn bis 2027

Meldung

©bluedesign/fotolia.com

27.06.2025

Rekordniveau bei Ausbildungsvergütungen

Die Ausbildungsvergütungen steigen weiterhin kräftig, getrieben vom Fachkräftemangel und dem Druck zur Attraktivitätssteigerung, zeigt eine aktuelle Studie.

weiterlesen
Rekordniveau bei Ausbildungsvergütungen

Meldung

©MovingMoment/fotolia.com

24.06.2025

Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall

Alltägliche Situationen wie das Kaffeetrinken bei der Arbeit können unter bestimmten Umständen als versicherte Tätigkeit gelten.

weiterlesen
Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!