• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG: Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

05.06.2025

BAG: Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Auch ein gerichtlicher Vergleich kann den gesetzlichen Mindesturlaub nicht außer Kraft setzen, selbst wenn beide Parteien zustimmen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch auch bei krankheitsbedingter Abwesenheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Marco2811/fotolia.com

Ein Betriebsleiter war von Januar bis Ende April 2023 durchgehend krank und konnte deshalb seinen Urlaub nicht nehmen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen Vergleich zum 30.04.2023 beendet. In diesem hieß es, der Urlaub sei „in natura gewährt“. Der Kläger forderte dennoch die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus 2023 in Höhe von 1.615,11 €.

BAG: Keine Ausnahme durch gerichtlichen Vergleich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinem Urteil vom 03.06.2025 (9 AZR 104/24) die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubs. Die Formulierung im Vergleich stelle einen unzulässigen Verzicht auf Mindesturlaub dar und sei daher nach § 134 BGB i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unwirksam.

Weder ein bereits entstandener noch ein künftig entstehender Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub darf ausgeschlossen werden, auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit Abfindungszahlung. Der bezahlte Mindesturlaub kann gemäß EU-Recht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Weder Tatsachenvergleich noch Berufung auf Treu und Glauben

Ein sogenannter Tatsachenvergleich, bei dem Unsicherheiten über einen Anspruch durch Nachgeben beider Seiten geklärt werden, lag hier nicht vor. Aufgrund der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bestand kein Zweifel am Bestehen des Urlaubsanspruchs.

Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger dürfe sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit berufen, blieb erfolglos. Auf eine offensichtlich rechtswidrige Regelung durfte sie sich nicht verlassen.

 


BAG vom 03.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

nx123nx/123rf.com

05.12.2025

EU-Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Die EU-Kommission bereitet ein Gesetz für hochwertige Arbeitsplätze vor und bezieht Sozialpartner aktiv in die erste Konsultationsphase ein.

weiterlesen
EU-Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Meldung

©momius/fotolia.com

28.11.2025

BAG entscheidet zur Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigte haben bei Überschreitung ihrer individuellen Arbeitszeit proportional zur Vollzeitarbeitszeit Anspruch auf tarifliche Mehrarbeitszuschläge.

weiterlesen
BAG entscheidet zur Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung

Meldung

imilian/123rf.com

25.11.2025

Neues EU-Whistleblower-Tool für KI-Verstöße

Die EU-Kommission hat ein digitales Tool veröffentlicht, mit dem Personen vertraulich und anonym mögliche Verstöße gegen das KI-Gesetz melden können.

weiterlesen
Neues EU-Whistleblower-Tool für KI-Verstöße

Arbeitsrecht, Meldung

©peshkova/123rf.com

25.11.2025

Wenn KI zum Kollegen wird

Das Verständnis von Zusammenarbeit und Führung ändert sich, denn mit dem Einzug der agentischen KI entstehen neue Rollen in Unternehmen.

weiterlesen
Wenn KI zum Kollegen wird

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!