• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG: Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

05.06.2025

BAG: Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Auch ein gerichtlicher Vergleich kann den gesetzlichen Mindesturlaub nicht außer Kraft setzen, selbst wenn beide Parteien zustimmen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch auch bei krankheitsbedingter Abwesenheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Marco2811/fotolia.com

Ein Betriebsleiter war von Januar bis Ende April 2023 durchgehend krank und konnte deshalb seinen Urlaub nicht nehmen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch einen Vergleich zum 30.04.2023 beendet. In diesem hieß es, der Urlaub sei „in natura gewährt“. Der Kläger forderte dennoch die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus 2023 in Höhe von 1.615,11 €.

BAG: Keine Ausnahme durch gerichtlichen Vergleich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinem Urteil vom 03.06.2025 (9 AZR 104/24) die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubs. Die Formulierung im Vergleich stelle einen unzulässigen Verzicht auf Mindesturlaub dar und sei daher nach § 134 BGB i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unwirksam.

Weder ein bereits entstandener noch ein künftig entstehender Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub darf ausgeschlossen werden, auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit Abfindungszahlung. Der bezahlte Mindesturlaub kann gemäß EU-Recht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Weder Tatsachenvergleich noch Berufung auf Treu und Glauben

Ein sogenannter Tatsachenvergleich, bei dem Unsicherheiten über einen Anspruch durch Nachgeben beider Seiten geklärt werden, lag hier nicht vor. Aufgrund der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bestand kein Zweifel am Bestehen des Urlaubsanspruchs.

Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger dürfe sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit berufen, blieb erfolglos. Auf eine offensichtlich rechtswidrige Regelung durfte sie sich nicht verlassen.

 


BAG vom 03.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

tanaratgraphy/123rf.com

05.09.2025

Bundesregierung beschließt Änderung des Lieferkettengesetzes

Die Bundesregierung unterstützt die EU-Forderung nach ambitioniertem Bürokratierückbau und schafft die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ab.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Änderung des Lieferkettengesetzes

Meldung

©kamasigns/fotolia.com

03.09.2025

Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Streikt ein Arbeitnehmer, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld anteilig kürzen – sofern eine allgemeine Kürzungsregelung für Fehlzeiten besteht.

weiterlesen
Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

02.09.2025

Trotz Krise: Beschäftige halten Arbeitsplatz für sicher

Ein Großteil der Beschäftigten sieht die allgemeine Arbeitsmarktlage kritisch, bleibt aber überraschend optimistisch, was den eigenen Arbeitsplatz betrifft.

weiterlesen
Trotz Krise: Beschäftige halten Arbeitsplatz für sicher

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com

01.09.2025

Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Im Jahr 2024 lagen die Lohnstückkosten in der deutschen Industrie 22% über dem Schnitt von 27 Industriestaaten, zeigt eine IW-Studie.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!