Ein Geschäftsführer war als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens zu einer Skitour eingeladen worden. Das Programm war mit „Skitour 2023“ überschrieben und versprach, „ein paar erholsame Tage“. Die noch im Programm an drei Vormittagen vorgesehenen Fachvorträge fielen sämtlich aus. Die insgesamt 14 Teilnehmenden gestalteten daraufhin auch ihre Vormittage in unterschiedlichen Gruppen eigenständig; der Kläger schloss sich einer Skigruppe an. Während einer Abfahrt kam es zum Unfall, bei dem sich der Kläger eine Beinfraktur zuzog.
Freizeitaktivität stand im Vordergrund
Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Bei der Reise hätten die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden. Ein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer sei nicht erkennbar. Weder habe eine Dienstreise vorgelegen noch eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung, da der Kläger als einziger Betriebsangehöriger seines Unternehmens teilnahm.
Kein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
Das Sozialgericht Hannover folgte im Gerichtsbescheid vom 14.11.2025 (S 22 U 203/23) nicht den Argumenten des Klägers, die Reise habe dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Das Skifahren sei eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit ohne Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers.
Auch ein lediglich erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung sei bereits durch die Einladung deutlich geworden. Eine Intensivierung von Geschäftsbeziehungen hätte unabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen erfolgen können. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.

