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28.11.2025

BAG entscheidet zur Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung

Ein Tarifvertrag, der Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte unzulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht. Teilzeitkräfte haben einen anteiligen Anspruch auf Zuschläge und zwar unabhängig davon, ob die Tarifparteien ihre Regelung angepasst haben.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Mehrarbeitszuschlägen nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte. Eine tarifliche Regelung, die pauschal Zuschläge erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26.11.2025 (5 AZR 118/23) entschieden.

Hintergrund des Falls

Der Kläger, ein Teilzeitbeschäftigter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden, verlangte tarifliche Mehrarbeitszuschläge, nachdem er über seine vertragliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hatte. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Manteltarifvertrag für den bayerischen Groß- und Außenhandel, der Zuschläge erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das Bundesarbeitsgericht gab ihm nun recht.

Diskriminierungsverbot gilt auch bei Tarifverträgen

Der Fünfte Senat des BAG stellte klar, dass die tarifliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot aus § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt, da sie Teilzeitbeschäftigte benachteiligt. Während Vollzeitkräfte erst ab 40 Stunden Mehrarbeitszuschläge erhalten, würde dies für Teilzeitkräfte bedeuten, dass sie viele zusätzliche Stunden ohne Zuschläge leisten müssten. Das ist unzulässig.

Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung war nicht ersichtlich. Auch das oft angeführte Argument des Gesundheitsschutzes greife hier nicht, da auch Teilzeitkräfte durch Mehrarbeit belastet werden, wenn auch bei geringerer Gesamtstundenzahl.

Kein Vorrang für Tarifparteien zur Korrektur

Bemerkenswert ist, dass das BAG die tarifliche Regelung unmittelbar für unwirksam erklärte, ohne den Tarifparteien vorab Gelegenheit zu geben, die Benachteiligung selbst zu korrigieren. Im Bereich unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote, so der Senat, besteht keine Verpflichtung, eine solche „Nachbesserungsfrist“ einzuräumen.


BAG vom 26.11.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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