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28.01.2026

Gleichstellungsbeauftragte unrechtmäßig abberufen

Die Versetzung einer langjährigen Gleichstellungsbeauftragten auf eine geringerwertige Stelle ist rechtswidrig, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die Stadt hatte die Frau nach Konflikten mit der Bürgermeisterin aus ihrem Amt entfernt und ihr eine andere Aufgabe zugewiesen. Doch arbeitsrechtlich war dieser Schritt nicht haltbar.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Eine langjährige Gleichstellungsbeauftragte der Stadt konnte sich erfolgreich gegen ihre Abberufung und die Umsetzung auf eine geringerwertige Stelle wehren. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 27.01.2026 (3 SLa 696/24) klar, dass die Stadt arbeitsvertraglich eingeräumte Funktionen nicht einseitig entziehen darf.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin war seit 2006 bei der Stadt beschäftigt und wurde 2012 zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Dafür wurde eine eigene Stelle im gehobenen Dienst geschaffen, die mit einer Höhergruppierung verbunden war. Ab 2019 leitete sie zusätzlich die neu eingerichtete Stabsstelle „Gleichstellung“; eine Position auf Leitungsebene, unmittelbar der Bürgermeisterin unterstellt.

Nach einem Bürgermeisterwechsel im Jahr 2020 kam es zu Spannungen zwischen der neuen Amtsinhaberin und der Klägerin. Im November 2023 wurde diese als Gleichstellungsbeauftragte abberufen und vorübergehend, ab Januar 2024 dauerhaft, in eine eindeutig geringer bewertete Tätigkeit in den Allgemeinen Sozialen Dienst versetzt. Auch der im Jahr 2025 gewählte neue Bürgermeister hielt an dieser Maßnahme fest.

Erfolg vor den Arbeitsgerichten

Sowohl das Arbeitsgericht Wesel als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gaben der Klägerin recht. Wenn die Stadt eine Gleichstellungsbeauftragte nicht nur durch Nebenaufgabe, sondern per fester Stelle mit entsprechender Eingruppierung einsetzt, kann sie diese Position nicht willkürlich entziehen. Eine solche Umgestaltung bedarf arbeitsrechtlich tragfähiger Gründe.

Da die Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst unstreitig geringerwertig war, stellte das Gericht fest, dass die Umsetzung auf diese Stelle rechtswidrig war. Ein solcher Eingriff per Direktionsrecht sei unzulässig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht werde dadurch nicht verletzt; vielmehr sei die Stadt an ihre eigene arbeitsrechtliche Gestaltung gebunden.

Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Stadt, die Klägerin wieder als Gleichstellungsbeauftragte und als Leiterin der Stabsstelle zu beschäftigen. Die Revision wurde zugelassen.


LAG Düsseldorf vom 27.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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