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10.02.2026

Arbeitsrechtliches Ausrufezeichen: Kein Zwang zur Gendersprache

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam sind. Der Fall zeigt, wo arbeitsrechtliche Grenzen verlaufen, insbesondere bei Weisungen zu inhaltlichen Änderungen wie dem Gendern von Texten.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©djedzura/123rf.com

Eine Diplom-Chemikerin war seit 2012 in einem Bundesamt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Seit 2014 ist sie als stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte und seit 2023 als erste Strahlenschutzbeauftragte bei dem Bundesamt bestellt. Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden vom Präsidenten des Bundesamtes wahrgenommen.

Kündigung wegen fehlender Genderform

Das Bundesamt erteilte der Klägerin zwei Abmahnungen und sprach schließlich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus, weil die Klägerin eine von ihr entworfene Strahlenschutzanweisung entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig genderte und an einer Stelle eine Konkretisierung nicht in den Entwurf einarbeitete.

LAG Hamburg setzt Maßstäbe

Das Arbeitsgericht Hamburg hatte in seinen Urteilen vom 17.07.2025 die Beklagte zum einen dazu verurteilt, die Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen (4 Ca 62/25) und zum anderen festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist (4 Ca 53/25). Gegen diese Urteile hat die Beklagte jeweils Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Urteile des Arbeitsgerichts bestätigt (Urteile vom 05.02.2026 – 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25).

Die Klägerin ist nicht dazu verpflichtet gewesen, Anpassungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung ihrer Führungskräfte vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung folgt weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der ihrem Arbeitsplatz zugrunde liegenden Stellendokumentation noch hat ihr der Strahlenschutzverantwortliche des Bundeamtes diese Verpflichtung wirksam nach § 70 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 43 Strahlenschutzverordnung übertragen.


Landesarbeitsgericht Hamburg, PM vom 05.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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