Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung sind unwirksam, wenn die gesetzlich erforderliche Anzeige ganz unterbleibt oder vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteilen vom 01.04.2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) entschieden.
Zwei Fälle, dieselbe Folge
In den Verfahren 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22 stritten die Parteien über die Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit Massenentlassungen. Im ersten Fall war überhaupt keine Anzeige erstattet worden. Im zweiten Fall erfolgte die Anzeige zwar, jedoch zu früh, nämlich noch vor dem Abschluss der Beratung mit dem Betriebsrat.
Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden. Während im Verfahren 6 AZR 157/22 die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde, blieb die Kündigungsschutzklage im Verfahren 6 AZR 152/22 zunächst ohne Erfolg.
EuGH stärkt die Rechte der Arbeitnehmer
Den Entscheidungen gingen Vorlagen an den EuGH voraus. Maßgeblich waren die Urteile des EuGH vom 30.10.2025 in den Sachen Tomann und Sewel sowie der anschließende Beschluss des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2026. Auf dieser Grundlage wies der Sechste Senat im Verfahren 6 AZR 157/22 die Revision des Arbeitgebers zurück und gab im Verfahren 6 AZR 152/22 der Revision der Klägerin statt.
Reihenfolge des Verfahrens ist zwingend
Nach Auffassung des BAG führt nicht nur das vollständige Fehlen der Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige vorzeitig eingereicht wird. Arbeitgeber müssen daher erst das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abschließen und anschließend die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten.
Die Rechtsfolge ergibt sich nach Ansicht des BAG aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, der Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG in deutsches Recht umsetzt. Für die Praxis ist die Botschaft eindeutig: Fehler im Anzeigeverfahren können sämtliche Kündigungen zu Fall bringen.

