• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sozialversicherungspflicht kann nicht umetikettiert werden

21.04.2026

Sozialversicherungspflicht kann nicht umetikettiert werden

Arbeitsverträge und spätere Vereinbarungen ändern nicht automatisch die sozialversicherungsrechtliche Realität. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat klargestellt, dass für die Versicherungs- und Beitragspflicht die tatsächlichen Lebens- und Beschäftigungsverhältnisse entscheidend sind.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Butch/fotolia.com

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Urteil vom 31.03.2026 (L 16 KR 76/23) entschieden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeitsrechtlich umgestaltet werden kann.

Darum ging es im Streitfall

Geklagt hatte eine Frau aus Kamerun (geb. 1978), die seit 2005 bei einem internationalen Rohstoffunternehmen mit niedersächsischen Niederlassungen tätig war. Sie hatte in Deutschland geheiratet und war hier seit 2007 über ihren Ehemann familienversichert. Im Jahr 2009 wurde sie von dem niedersächsischen Teil des Unternehmens in Deutschland als pflichtversicherte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Nachdem Auslandseinsätze im Tschad und in Kamerun wegen vier Schwangerschaften nicht zustande gekommen waren, folgte 2014 die Kündigung. In einem anschließenden Kündigungsschutzstreit vereinbarte die Frau mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis als nicht versicherungspflichtig anzusehen und bei der Beitragserstattung mitzuwirken.

Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau 2018 die Erstattung von insgesamt 68.000 Euro. Zur Begründung legte sie einen Arbeitsvertrag von den Bermudas vor, von wo sie – nach ihrer Auffassung – nach Niedersachsen entsandt worden sei. Ihr vorübergehender Aufenthalt in Deutschland sei nur durch die Schwangerschaften verlängert worden. Insgesamt sei sie ausländische Arbeitnehmerin mit international wechselnden Einsatzorten, für die zu Unrecht Beiträge entrichtet worden seien. Dies lehnte die Kasse ab, da die Frau keine Verbindungen zu den Bermudas hatte und dauerhaft in Deutschland lebte.

Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine Beitragserstattung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Leistungen für die Frau erbracht wurden. Darüber hinaus habe auch kein ausländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern vielmehr eine Inlandsbindung durch Beschäftigung und Familie. Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft müssten hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückstehen.

Eine Vereinbarung von Erstattungsansprüchen sei geradezu abwegig und könne die Versicherungsträger nicht binden. Aus einem kollusiven Zusammenwirken zulasten der Solidargemeinschaft könne keine schutzwürdige Erwartung auf Beitragserstattung entstehen. Eine strafrechtliche Bewertung der kostenlosen Familienversicherung trotz 48.000 $ Jahreseinkommen hatte der Senat nicht vorzunehmen.


LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Butch/fotolia.com

23.06.2026

Sozialversicherung: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation

Verletzt ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten, darf die DRV die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte schätzen.

weiterlesen
Sozialversicherung: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation

Meldung

©GregBrave/fotolia.com

22.06.2026

DAX-Konzerne: Fortschritte bei der Frauen-Förderung

Der Frauenanteil in den obersten Führungsebenen der DAX-Konzerne ist gestiegen, dennoch bleiben Frauen im Top-Management deutlich unterrepräsentiert.

weiterlesen
DAX-Konzerne: Fortschritte bei der Frauen-Förderung

Meldung

©asbe24/fotolia.com

19.06.2026

BAG stärkt Eltern: Kündigungsschutz auch bei aufgeteilter Elternzeit

Aufgeteilte Elternzeit schützt Arbeitnehmer auch schon vor Beginn jedes einzelnen Elternzeitabschnitts vor einer Kündigung, entschied das BAG.

weiterlesen
BAG stärkt Eltern: Kündigungsschutz auch bei aufgeteilter Elternzeit

Meldung

andreypopov/123rf.com

17.06.2026

Urlaubsgeld bleibt selten

Urlaubsgeld ist für viele Beschäftigte eine wichtige finanzielle Entlastung, doch eine aktuelle Auswertung zeigt große Unterschiede.

weiterlesen
Urlaubsgeld bleibt selten

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.