• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

22.05.2026

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Dürfen kirchliche Arbeitgeber Bewerber ablehnen, weil sie keiner Kirche angehören? Das Bundesarbeitsgericht sagt ja, wenn die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Besonders bei repräsentativen Aufgaben kann das kirchliche Selbstverständnis entscheidend sein.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©ChristArt/fotolia.com

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage einer konfessionslosen Bewerberin gegen ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Urteil vom 21.05.2026 (8 AZR 194/25 (F)) abgewiesen. Die verlangte Kirchenzugehörigkeit war für die konkret ausgeschriebene Referentenstelle gerechtfertigt.

Streit um eine Stelle bei der Diakonie

Der Beklagte schrieb am 25.11.2012 eine auf zwei Jahre befristete Teilzeitstelle mit einem Umfang von 60% aus. Zu den Aufgaben gehörten unter anderem die Erarbeitung eines Parallelberichts zur UN-Antirassismuskonvention sowie Stellungnahmen, Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen. Vorausgesetzt wurden die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer ACK-Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich, wurde aber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Stelle erhielt ein evangelischer Bewerber.

Klägerin verlangte Entschädigung

Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit und verlangte nach § 15 Abs. 2 AGG mindestens 9.788,65 € Entschädigung. Der Beklagte hielt eine unterschiedliche Behandlung jedenfalls nach § 9 Abs. 1 AGG für gerechtfertigt.

Nach mehreren Instanzen, einer Vorlage an den EuGH und einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.09.2025 musste das Bundesarbeitsgericht erneut über den Fall entscheiden.

BAG: Benachteiligung war gerechtfertigt

Mit Urteil vom 21.05.2026 entschied das BAG, dass der Beklagte keine Entschädigung zahlen muss. Zwar könne die Stellenausschreibung grundsätzlich eine Benachteiligung wegen der Religion indizieren. Im konkreten Fall sei diese aber ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen.

Nach § 9 Abs. 1 AGG dürfen Religionsgemeinschaften und ihnen zugeordnete Einrichtungen eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn sie angesichts des religiösen Selbstverständnisses eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Ausschlaggebend war hier die Aufgabe, den Beklagten nach außen gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen zu vertreten. Deshalb durfte der Beklagte für diese Stelle eine Kirchenzugehörigkeit verlangen.


BAG vom 21.05.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

22.05.2026

Erstakademiker: Unternehmen verschenken Potenzial

Wer Erstakademiker aus nichtakademischen Familien gezielt fördert, stärkt Motivation, Bindung und Perspektivenvielfalt im Unternehmen.

weiterlesen
Erstakademiker: Unternehmen verschenken Potenzial

Meldung

©momius/fotolia.com

19.05.2026

Unfall während eines Firmen-Fußballcups ist kein Arbeitsunfall

Ein Unfall bei einem betrieblich organisierten Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall, wenn die Veranstaltung vor allem sportlich interessierte Beschäftigte anspricht.

weiterlesen
Unfall während eines Firmen-Fußballcups ist kein Arbeitsunfall

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

13.05.2026

BAG stärkt Mitbestimmung: Auslands-Airlines können in Deutschland betriebsratsfähig sein

Auch ausländische Arbeitgeber können an deutschen Standorten der betrieblichen Mitbestimmung unterliegen, stellt das BAG klar.

weiterlesen
BAG stärkt Mitbestimmung: Auslands-Airlines können in Deutschland betriebsratsfähig sein

Meldung

nx123nx/123rf.com

13.05.2026

AGG-Änderungen beschlossen

Der Gesetzentwurf zur Änderung des AGG soll u.a. den Diskriminierungsschutz ausweiten und die Anspruchsfrist von zwei auf vier Monate verlängern.

weiterlesen
AGG-Änderungen beschlossen

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.