• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

29.05.2026

AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Das Arbeitsgericht Berlin lehnte die AGG-Entschädigungsklage einer nicht-binären Person ab, weil es davon ausging, dass die Bewerbung allein auf die spätere Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gerichtet war.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©djedzura/123rf.com

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.05.2026 (42 Ca 3438/26) die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen.

Darum ging es im Streitfall

Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und in diesem Zusammenhang um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die klagende Person als „Herr T.“ ansprach.

Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung der Beklagten auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.

AGG-Klage scheitert wegen Rechtsmissbrauchs

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt seien, da die klagende Partei jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.

Das Gericht sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass die klagende Partei sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei. Weiterhin verfüge die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurde. Für ein systematisches Vorgehen spreche auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.


LArbG Berlin vom 28.05.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©Egor/fotolia.com

11.08.2026

Stellenabbau und KI: Industriebeschäftigte zunehmend belastet

Der industrielle Wandel ist nicht nur eine wirtschaftliche, sondern zunehmend auch eine persönliche Belastungsprobe für Arbeitnehmer.

weiterlesen
Stellenabbau und KI: Industriebeschäftigte zunehmend belastet

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

06.08.2026

Fachkräftenachfrage bricht ein – selbst in Engpassberufen

Die Fachkräftenachfrage sinkt deutlich und erfasst inzwischen auch viele bislang stark umkämpfte Engpassberufe.

weiterlesen
Fachkräftenachfrage bricht ein – selbst in Engpassberufen

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

05.08.2026

Wenig Zuspruch für Teilkrankschreibung

Die Teilkrankschreibung verspricht Flexibilität, stößt in vielen Unternehmen aber auf erhebliche praktische Bedenken.

weiterlesen
Wenig Zuspruch für Teilkrankschreibung

Meldung

©bluedesign/fotolia.com

04.08.2026

Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Viele Ausbildungsbetriebe erhöhen ihre Ausbildungsvergütungen und stärken damit gezielt die Attraktivität beruflicher Ausbildung.

weiterlesen
Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.