08.07.2026

Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Arbeitgeber, die Beschäftigte grenzüberschreitend einsetzen oder in andere EU-Länder entsenden, müssen sich auf klarere Zuständigkeiten und neue Meldepflichten einstellen. Die aktualisierten EU-Regeln schaffen mehr Rechtssicherheit, erhöhen aber zugleich den organisatorischen Prüfungsbedarf vor jedem Auslandseinsatz.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Die lang erwartete Aktualisierung der Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, auf die sich das Parlament und der Rat bereits vorläufig geeinigt haben, führt klarere Kriterien ein, anhand derer bestimmt wird, welche Sozialversicherungsvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU gelten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben oder arbeiten. Außerdem fördert die Verordnung die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, damit Informationen umgehend ausgetauscht werden, um Fehler oder Betrug (beispielsweise durch Briefkastenfirmen) aufzudecken.

Arbeitslosengeld sowie Langzeitpflege- und Familienleistungen

Wer zur Arbeitssuche in ein anderes EU-Land zieht, kann Leistungen aus dem bisherigen Staat grundsätzlich sechs Monate lang weiterbeziehen; bei Grenzgängern ist nach 22 Wochen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich der Arbeitsstaat zuständig. Zugleich schaffen die Vorschriften mehr Rechtssicherheit bei Langzeitpflegeleistungen und unterscheiden klarer zwischen einkommensersetzenden Leistungen für betreuende Eltern und anderen Familienleistungen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen EU-Land

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbstständige, die für bis zu 24 Monate ins Ausland entsandt werden (und dabei keine/n zuvor entsandten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ersetzen), bleiben in dem EU-Land versichert, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist oder in dem sie gewöhnlich ihrer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Um Betrug und Fehler zu vermeiden, müssen sie vor ihrer Entsendung ins Ausland mindestens drei Monate lang in ihrem Heimatland sozialversichert gewesen sein.

Der Text führt außerdem ein obligatorisches Vorabmeldesystem ein: Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Tätigkeiten in einem anderen EU-Land ausüben, müssen sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Voraus benachrichtigen. Dies gilt nicht für Dienstreisen und kurzfristige Entsendungen von maximal drei Tagen. Der Bausektor ist von dieser Regelung ausgenommen.

Zum Hintergrund

Derzeit leben oder arbeiten 16 Millionen Europäerinnen und Europäer in einem anderen EU-Land. Die EU-Vorschriften zur sozialen Sicherheit erleichtern den Umzug, die Arbeit und das Leben in verschiedenen EU-Ländern und gewährleisten den Fortbestand des Versicherungsschutzes beim Grenzübertritt. Zusätzlich sollen die neuen Regelungen bei der Feststellung helfen, welches Land für den Sozialversicherungsschutz zuständig ist.


EU-Parlament vom 07.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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