• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wahlvorstand ist trotz Kündigung zu beschäftigen

14.03.2022

Wahlvorstand ist trotz Kündigung zu beschäftigen

Der Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied im Wahlvorstand muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Zerbor/fotolia.com

Der Kurierdienst erklärte gegenüber einem als „Rider“ beschäftigten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung. Zur Begründung machte der Arbeitgeber geltend, der Rider habe sich an einem illegalen Streik beteiligt. Der Arbeitnehmer hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes seine weitere tatsächliche Beschäftigung verlangt. Er machte geltend, er müsse auch vor der bisher noch ausstehenden Entscheidung des Arbeitsgerichts über diese Kündigung vorläufig weiterbeschäftigt werden. Die Kündigung sei offensichtlich unwirksam, weil er Mitglied des Wahlvorstands für die anstehende Betriebsratswahl gewesen sei.

Außerordentliche Kündigung war unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Antrag des Arbeitnehmers für die Zeit bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung seines Arbeitsverhältnisses anders als zuvor das Arbeitsgericht stattgegeben (Urteil vom 12.01.2022 – 23 SaGa 1521/21). Das LAG führt aus, dass der erforderliche Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund vorliegt. Es sei von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auszugehen.

Besonderer Kündigungsschutz für Wahlvorstand

Der Arbeitnehmer sei gemäß den von ihm glaubhaft gemachten Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Mitglied des Wahlvorstands gewesen und werde damit von dem besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz erfasst.

Die aufgrund dieses Sonderkündigungsschutzes für eine Kündigung gemäß § 103 Absatz 2a) Betriebsverfassungsgesetz erforderliche vorherige gerichtliche Zustimmungsersetzung liege nicht vor. Da von einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen sei, bestehe auch ein Anspruch auf Beschäftigung.

Dieser Anspruch sei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durchsetzbar, da einerseits das Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung sonst durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren sei und andererseits kein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes angenommen werden könne. Ausgehend hiervon überwiege auch im Hinblick auf den Zweck des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes das Beschäftigungsinteresse.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.


LAG Berlin-Brandenburg vom 07.02.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com

02.04.2026

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen, entschied das BAG.

weiterlesen
Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Arbeitsrecht, Meldung

©lenetsnikolai /fotolia.com

31.03.2026

Studie: Arbeitnehmer täuschen Anwesenheit vor

Eine neue Umfrage zeigt, dass viele Beschäftigte Anwesenheit bewusst inszenieren, weil Unternehmen Präsenz stärker belohnen als tatsächliche Ergebnisse.

weiterlesen
Studie: Arbeitnehmer täuschen Anwesenheit vor

Meldung

© dessauer/fotolia.com

27.03.2026

BAG stoppt pauschale Freistellungen nach Kündigung

Pauschale Freistellungsklauseln nach Kündigung sind unwirksam, eine begründete Freistellung im Einzelfall bleibt aber möglich.

weiterlesen
BAG stoppt pauschale Freistellungen nach Kündigung

Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com

25.03.2026

Diensthandy wird zum Standard

Immer mehr Unternehmen stellen ihren Beschäftigten ein Diensthandy zur Verfügung, das häufig auch privat genutzt werden darf.

weiterlesen
Diensthandy wird zum Standard

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen (ZAU)

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.