09.09.2026

20 Jahre AGG: Bewährt, aber reformbedürftig

Am 18.08.2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Zum 20-jährigen Jubiläum wirft der Deutsche Anwaltverein (DAV) einen Blick auf ein Gesetz, das ein faires und diskriminierungsfreies Zusammenleben fördern soll.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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„Zu alt“, „zu muslimisch“, „zu queer“? Das AGG, in Kraft getreten vor genau 20 Jahren, soll Menschen mit unterschiedlichen Vielfaltsmerkmalen vor Benachteiligungen im Arbeitsleben, bei der Wohnungssuche und bei zivilrechtlichen Massengeschäften schützen und schafft die Basis für Entschädigungen im Diskriminierungsfall. „Auch wenn treibende Kraft die EU war, zeigt das AGG eine klare Wertentscheidung: Es ist grundsätzlich unzulässig, Menschen aus sachfremden, vorurteilsbehafteten Gründen einen Arbeitsplatz, eine Wohnung oder ein Alltagsgeschäft zu verwehren“, erläutert Tatjana Meyer, stellvertretende Leiterin Medien des DAV.

Aktuelle Reformpläne gehen nicht weit genug

Das AGG sieht einer Reform entgegen. In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf begrüßt der DAV zwar einige Verbesserungen, kritisiert die Reform in vielen Bereichen aber als nicht weit genug gehend. Ein Kritikpunkt ist etwa, dass weiterhin am Begriff „Rasse“ festgehalten wird. „Der Begriff ist historisch belastet und reproduziert abwertende Narrative. Antidiskriminierungsgesetze auf Landesebene verzichten aus guten Gründen darauf“, betont Meyer. Es ist angezeigt, den Begriff zu streichen und den Schutz vor Benachteiligungen an die „ethnische Herkunft“ anzuknüpfen.

Kritik an Fristen

Verbesserungsbedarf sieht der DAV auch beim Verfahren: Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen soll zwar von zwei auf vier Monate verlängert werden; der DAV appelliert, diese Regelung komplett aufzugeben und auf die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist abzustellen. Die absolut unterste Grenze dürften sechs Monate sein, die auch nicht durch Tarifverträge verkürzt werden dürfen. Ansprüche sollten auch nicht nur schriftlich, sondern gleichermaßen in Textform (etwa per E-Mail) geltend gemacht werden können, um Hürden für Betroffene zu senken.

Dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes weitere Befugnisse erhalten soll, ist zu begrüßen. Um Betroffene effektiver zu unterstützen, wäre jedoch auch die Möglichkeit einer Prozessstandschaft einzurichten. Auch die Einrichtung einer Schlichtungsstelle sieht der DAV positiv. Bei diskriminierenden Kündigungen machen die kurzen Klagefristen ein Schlichtungsverfahren allerdings praktisch unmöglich.

Auch DGB übt Kritik

Ähnlich sieht es der DGB. Er fordert längere Fristen und bessere Möglichkeiten zur Beweisführung sowie ein Verbandsklagerecht für Gewerkschaften und Antidiskriminierungsverbände. Zudem sollen betriebliche Beschwerdestellen gestärkt und der Schutz vor Diskriminierung durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz ausdrücklich im AGG verankert werden.


DAV vom 17.08.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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