• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Achtung des „Gesamtschutzes“ von Leiharbeitnehmern

19.07.2022

Achtung des „Gesamtschutzes“ von Leiharbeitnehmern

Generalanwalt Anthony Collins hat seine Schlussanträge in der Rechtssache C‑311/21, TimePartner Personalmanagement, zur Frage vorgelegt, inwieweit ein Tarifvertrag unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt abweichen darf.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Jörg Lantelme/fotolia.com

Anlass zur Überprüfung des „Gesamtschutzes“ waren die Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichts in Bezug auf die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit (Rs. C-311/21) und das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Eine bei dem Leiharbeitsunternehmen TimePartner Personalmanagement befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin erhielt bei einem Unternehmen des Einzelhandels, dem sie überlassen worden war, statt des Stundenlohns von 13,64 Euro brutto, den dessen Stammarbeitnehmer erhielten, nur 9,23 Euro brutto, da der anwendbare Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer in Bezug auf das Arbeitsentgelt vom Grundsatz der Gleichstellung abwich. Die Betroffene verlangt nun vor den deutschen Arbeitsgerichten die Zahlung der Differenz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2008/104 über Leiharbeit ersucht.

Tarifverträge müssen Achtung des Gesamtschutzes garantieren

Diese sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumen können, Tarifverträge zu schließen, die Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern enthalten, die vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen können, sofern diese Tarifverträge den Gesamtschutz dieser Arbeitnehmer achten.

Das BAG möchte insbesondere wissen, in welchem Verhältnis der Grundsatz der Gleichbehandlung zum Begriff des zu achtenden „Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ steht. Außerdem möchte es wissen, inwieweit solche Tarifverträge gerichtlich daraufhin überprüfbar sind, ob sie den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern achten.

Die Argumente des Generalanwalts

Der Generalanwalt argumentierte, dass der in Art. 5 III der Richtlinie geforderte Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern auch dann gewährleistet sei, wenn ein Tarifvertrag zwar vom Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 5 I der Richtlinie) abweicht, man hierfür aber angemessene Ausgleichsvorteile in Bezug auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährt. Dies gelte auch für eine Abweichung in Bezug auf das Entgelt, hierbei seien aber besonders strenge Anforderungen an den Ausgleich zu stellen.

Um die Leiharbeitsrichtlinie effektiv durchzusetzen, sei es außerdem notwendig, dass nationale Gerichte Tarifverträge im Hinblick auf den Schutz von Leiharbeitnehmern uneingeschränkt überprüfen können. Der EuGH ist an die Schlussanträge nicht gebunden, folgt diesen aber zumeist.


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

©HNFOTO/fotolia.com

09.05.2025

Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Das BAG-Urteil zeigt: Selbst scheinbar harmlose Datenweitergaben im Konzern können DSGVO-widrig sein, wenn sie über das Vereinbarte hinausgehen.

weiterlesen
Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com

06.05.2025

Kein Schmerzensgeld nach DSGVO für Ex-Mitarbeiterin

Nicht jeder Datenschutzverstoß führt automatisch zu Schmerzensgeld. Entscheidend ist, ob ein konkreter Schaden und eine Persönlichkeitsverletzung nachweisbar sind.

weiterlesen
Kein Schmerzensgeld nach DSGVO für Ex-Mitarbeiterin

Meldung

©Gehkah/fotolia.com

05.05.2025

BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Das Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte ist trotz verfassungsrechtlicher Bedenken gerechtfertigt, stellt der BFH klar.

weiterlesen
BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Meldung

© Finanzfoto / fotilia.com

28.04.2025

Atypische Arbeitszeiten: So arbeitet Deutschland

Atypische Arbeitszeiten sind längst kein Randphänomen mehr, sondern betreffen große Teile der Beschäftigten, zeigen neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

weiterlesen
Atypische Arbeitszeiten: So arbeitet Deutschland

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!