• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Achtung des „Gesamtschutzes“ von Leiharbeitnehmern

19.07.2022

Achtung des „Gesamtschutzes“ von Leiharbeitnehmern

Generalanwalt Anthony Collins hat seine Schlussanträge in der Rechtssache C‑311/21, TimePartner Personalmanagement, zur Frage vorgelegt, inwieweit ein Tarifvertrag unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt abweichen darf.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Jörg Lantelme/fotolia.com

Anlass zur Überprüfung des „Gesamtschutzes“ waren die Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichts in Bezug auf die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit (Rs. C-311/21) und das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Eine bei dem Leiharbeitsunternehmen TimePartner Personalmanagement befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin erhielt bei einem Unternehmen des Einzelhandels, dem sie überlassen worden war, statt des Stundenlohns von 13,64 Euro brutto, den dessen Stammarbeitnehmer erhielten, nur 9,23 Euro brutto, da der anwendbare Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer in Bezug auf das Arbeitsentgelt vom Grundsatz der Gleichstellung abwich. Die Betroffene verlangt nun vor den deutschen Arbeitsgerichten die Zahlung der Differenz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2008/104 über Leiharbeit ersucht.

Tarifverträge müssen Achtung des Gesamtschutzes garantieren

Diese sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumen können, Tarifverträge zu schließen, die Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern enthalten, die vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen können, sofern diese Tarifverträge den Gesamtschutz dieser Arbeitnehmer achten.

Das BAG möchte insbesondere wissen, in welchem Verhältnis der Grundsatz der Gleichbehandlung zum Begriff des zu achtenden „Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ steht. Außerdem möchte es wissen, inwieweit solche Tarifverträge gerichtlich daraufhin überprüfbar sind, ob sie den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern achten.

Die Argumente des Generalanwalts

Der Generalanwalt argumentierte, dass der in Art. 5 III der Richtlinie geforderte Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern auch dann gewährleistet sei, wenn ein Tarifvertrag zwar vom Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 5 I der Richtlinie) abweicht, man hierfür aber angemessene Ausgleichsvorteile in Bezug auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährt. Dies gelte auch für eine Abweichung in Bezug auf das Entgelt, hierbei seien aber besonders strenge Anforderungen an den Ausgleich zu stellen.

Um die Leiharbeitsrichtlinie effektiv durchzusetzen, sei es außerdem notwendig, dass nationale Gerichte Tarifverträge im Hinblick auf den Schutz von Leiharbeitnehmern uneingeschränkt überprüfen können. Der EuGH ist an die Schlussanträge nicht gebunden, folgt diesen aber zumeist.


Redaktion

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©photo 5000/fotolia.com

02.03.2026

Stress-Studie: Gen Z ist doppelt so gestresst wie die Babyboomer

Technologischer Fortschritt und flexible Arbeitsmodelle allein verhindern keine Überlastung. Gerade junge Beschäftigte leiden überdurchschnittlich unter Stress.

weiterlesen
Stress-Studie: Gen Z ist doppelt so gestresst wie die Babyboomer

Arbeitsrecht, Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com

02.03.2026

Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Eine Verdachtskündigung erfordert eine tragfähige Tatsachengrundlage; selbst starke Indizien genügen nicht, wenn objektiv eine Erkrankung vorlag.

weiterlesen
Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Meldung

©GregBrave/fotolia.com

26.02.2026

Zum Stand der Gleichstellung

Gleichstellung ist kein Randthema, sondern berührt zentrale Fragen der Arbeitsorganisation, Fachkräftesicherung und wirtschaftlichen Stabilität.

weiterlesen
Zum Stand der Gleichstellung

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com

24.02.2026

Vier Handlungsfelder für hybride Arbeitsmodelle

Eine aktuelle Studie belegt, dass Homeoffice dauerhaft etabliert ist und Unternehmen nun gefordert sind, hybride Arbeitsmodelle strategisch auszugestalten.

weiterlesen
Vier Handlungsfelder für hybride Arbeitsmodelle

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen (ZAU)

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.