• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Achtung des „Gesamtschutzes“ von Leiharbeitnehmern

19.07.2022

Achtung des „Gesamtschutzes“ von Leiharbeitnehmern

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Jörg Lantelme/fotolia.com

Generalanwalt Anthony Collins hat seine Schlussanträge in der Rechtssache C‑311/21, TimePartner Personalmanagement, zur Frage vorgelegt, inwieweit ein Tarifvertrag unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt abweichen darf.

Anlass zur Überprüfung des „Gesamtschutzes“ waren die Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichts in Bezug auf die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit (Rs. C-311/21) und das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Eine bei dem Leiharbeitsunternehmen TimePartner Personalmanagement befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin erhielt bei einem Unternehmen des Einzelhandels, dem sie überlassen worden war, statt des Stundenlohns von 13,64 Euro brutto, den dessen Stammarbeitnehmer erhielten, nur 9,23 Euro brutto, da der anwendbare Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer in Bezug auf das Arbeitsentgelt vom Grundsatz der Gleichstellung abwich. Die Betroffene verlangt nun vor den deutschen Arbeitsgerichten die Zahlung der Differenz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2008/104 über Leiharbeit ersucht.

Tarifverträge müssen Achtung des Gesamtschutzes garantieren

Diese sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumen können, Tarifverträge zu schließen, die Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern enthalten, die vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen können, sofern diese Tarifverträge den Gesamtschutz dieser Arbeitnehmer achten.

Das BAG möchte insbesondere wissen, in welchem Verhältnis der Grundsatz der Gleichbehandlung zum Begriff des zu achtenden „Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ steht. Außerdem möchte es wissen, inwieweit solche Tarifverträge gerichtlich daraufhin überprüfbar sind, ob sie den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern achten.

Die Argumente des Generalanwalts

Der Generalanwalt argumentierte, dass der in Art. 5 III der Richtlinie geforderte Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern auch dann gewährleistet sei, wenn ein Tarifvertrag zwar vom Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 5 I der Richtlinie) abweicht, man hierfür aber angemessene Ausgleichsvorteile in Bezug auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährt. Dies gelte auch für eine Abweichung in Bezug auf das Entgelt, hierbei seien aber besonders strenge Anforderungen an den Ausgleich zu stellen.

Um die Leiharbeitsrichtlinie effektiv durchzusetzen, sei es außerdem notwendig, dass nationale Gerichte Tarifverträge im Hinblick auf den Schutz von Leiharbeitnehmern uneingeschränkt überprüfen können. Der EuGH ist an die Schlussanträge nicht gebunden, folgt diesen aber zumeist.


Redaktion

Weitere Meldungen


Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com

19.07.2024

Mehrheit der Mitarbeitenden befürchtet Stellenabbau wegen KI

Auf die Frage, ob der Einsatz von KI zum Verlust von Arbeitsplätzen führen wird, antwortet die Mehrheit der Befragten (59 %) in Deutschland mit einem „Ja“.

weiterlesen
Mehrheit der Mitarbeitenden befürchtet Stellenabbau wegen KI

Meldung

©sharpi1980/fotolia.com

17.07.2024

Künstlersozialversicherung: Abgabe bleibt 2025 stabil

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 %.

weiterlesen
Künstlersozialversicherung: Abgabe bleibt 2025 stabil

Meldung

©Janina Dierks/fotolia.com

12.07.2024

Mehrheit der Berufstätigen ist im Sommerurlaub beruflich erreichbar

Ein knappes Drittel (31 %) der Berufstätigen will im Sommerurlaub komplett abschalten und nicht auf dienstliche Anfragen reagieren. Der Rest bleibt erreichbar.

weiterlesen
Mehrheit der Berufstätigen ist im Sommerurlaub beruflich erreichbar

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

08.07.2024

Arbeitnehmer eines Onlinemarktplatzes können eigenen Betriebsrat wählen

Die innerhalb eines abgrenzbaren Liefergebiets tätigen Arbeitnehmer eines Onlinemarktplatzes können einen eigenen Betriebsrat wählen.

weiterlesen
Arbeitnehmer eines Onlinemarktplatzes können eigenen Betriebsrat wählen

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!