• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice

06.04.2023

Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©shutterstock.com / goodluz

Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen – selbst wenn diese vom Homeoffice aus erfolgen – kann nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Urteil vom 02.02.2023 (L 2/12 BA 17/20) entschieden, dass die Heranziehung von Ärzten im Rahmen einer Beratungshotline auch dann im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse erfolgen kann, wenn die Ärzte die jeweils übernommenen Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten.

Darum ging es im Streitfall

Geklagt hatten ein Unternehmen und eine Rettungsmedizinerin, die im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher kooperieren. Die Hotlineberatung ist Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Für die ständige Erreichbarkeit der Hotline werden aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt, die meist aus ihrer häuslichen Umgebung telefonische Kundenanfragen beantworten und ggf. eine Behandlungskoordination übernehmen können.

Im Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Demgegenüber gingen sie und das Unternehmen von einer selbstständigen Tätigkeit aus, da es keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten gegeben habe. Die Telefonate habe sie überall führen können, wo eine ruhige Gesprächssituation gegeben sei. Die Intensität der Beratungen habe sie völlig frei gestalten können.

Homeoffice ist kein Indiz für Selbstständigkeit

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der DRV bestätigt. Unter dem Dach eines Rahmenvertrags habe die Ärztin die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Hierdurch werde sie noch nicht zur Unternehmerin. Auch der Umstand, dass sie zu Hause gearbeitet habe und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, sei in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.


LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.04.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©asbe24/fotolia.com

19.04.2024

Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten?

Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob Väter bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente diskriminiert werden.

weiterlesen
Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten?

Meldung

©RioPatuca Images/fotolia.com

17.04.2024

Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Dem steht eine fehlende Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen.

weiterlesen
Zum Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com

09.04.2024

Jeder dritte Angestellte wurde schon einmal am Arbeitsplatz diskriminiert

63 % der Führungskräfte sehen eine Kultur des Vertrauens und der Transparenz – aber nur 44 % der nicht-leitenden Angestellten sind dieser Meinung, zeigt eine aktuelle EY-Studie.

weiterlesen
Jeder dritte Angestellte wurde schon einmal am Arbeitsplatz diskriminiert

Meldung

pitinan/123.rf.com

08.04.2024

KI-Einsatz bei der Arbeit: Beschäftigte sind geteilter Meinung

Die Hälfte der Erwerbstätigen (51 %) wünscht sich, dass KI langweilige Routineaufgaben in ihrem Job übernimmt. Aber fast ebenso viele (46 %) lehnen das ab.

weiterlesen
KI-Einsatz bei der Arbeit: Beschäftigte sind geteilter Meinung

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!