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24.09.2025

Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare gegen das Grundgesetz verstößt. In einem wegweisenden Urteil stärkt Karlsruhe die Berufsfreiheit und reagiert auf den anhaltenden Bewerbermangel im Anwaltsnotariat.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Mit Urteil vom 23.09.2025 (1 BvR 1796/23) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit verstößt. Die Regelung bleibt jedoch übergangsweise bis zum 30.06.2026 in Kraft.

Hintergrund: Zwangsweiser Ruhestand mit 70 Jahren

Nach der Bundesnotarordnung endet das Amt eines Notars zwingend mit Vollendung des 70. Lebensjahres, unabhängig davon, ob es sich um hauptberufliche oder Anwaltsnotare handelt. Der Beschwerdeführer, ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen, sah darin eine unzulässige Beschränkung seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.

Altersgrenze nicht mehr verhältnismäßig

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte die Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare (nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BnotO) für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zwar verfolgt die Regelung legitime Ziele – wie die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege und die Förderung von Nachwuchs –, doch sei sie angesichts des anhaltenden Bewerbermangels im Anwaltsnotariat nicht mehr verhältnismäßig.

Insbesondere fehle es an geeigneten empirischen Belegen dafür, dass die Altersgrenze noch nennenswert zur Erreichung dieser Ziele beitrage. Auch der Schutz vor altersbedingtem Leistungsabfall lasse sich nicht pauschal über ein festes Alter regeln, da die Leistungsfähigkeit stark individuell geprägt sei.

Berufsfreiheit überwiegt

Die Richter betonten die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit: Das Notaramt endet zwangsweise mit dem 70. Geburtstag, ohne dass persönliche Umstände berücksichtigt werden. Dies beeinträchtigt sowohl die wirtschaftliche Lebensgrundlage als auch die persönliche Entfaltung der Betroffenen. Zwar könnten ausgeschiedene Anwaltsnotare weiterhin als Rechtsanwälte tätig sein oder vertretungsweise Notariatsaufgaben übernehmen; diese Alternativen wertete das BVerfG jedoch als nur geringe Abmilderung des Grundrechtseingriffs.

Übergangsregelung bis Juni 2026

Um einen plötzlichen Systembruch zu vermeiden, ordnete das Gericht an, dass die aktuelle Regelung zur Altersgrenze noch bis zum 30.06.2026 gilt. Der Gesetzgeber hat somit Zeit, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Bis dahin können betroffene Anwaltsnotare zwar nicht automatisch im Amt bleiben, haben aber die Möglichkeit, sich auf neu ausgeschriebene Stellen zu bewerben.

Konsequenzen für den Gesetzgeber

Das Urteil verpflichtet den Gesetzgeber nicht zur vollständigen Abschaffung einer Altersgrenze. Er hat jedoch die Pflicht, differenzierte Regelungen zu schaffen, die den tatsächlichen Gegebenheiten im Anwaltsnotariat Rechnung tragen. Pauschale Lösungen auf Basis eines festen Alters ohne Rücksicht auf individuelle Leistungsfähigkeit sind nicht mehr zulässig.


BVerfG vom 23.09.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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