Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28.10.2025 (3 AZR 24/25) klargestellt, dass es keine Pflicht zur höheren Anpassung der Betriebsrente gibt. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Commerzbank AG verpflichtet war, die Betriebsrente eines ehemaligen Mitarbeiters stärker an die Inflation anzupassen. Der Kläger, seit 2007 im Ruhestand, forderte zum Stichtag 01.07.2022 eine monatliche Erhöhung seiner Betriebsrente von 1.763,00 Euro auf 1.962,00 Euro brutto, orientiert am Kaufkraftverlust.
Eigenkapital war zu schwach
Die Commerzbank hatte sich gegen die Rentenerhöhung entschieden, weil ihre wirtschaftliche Lage in den Jahren 2019 bis 2021 – insbesondere wegen einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung – keine verpflichtende Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zugelassen habe. Dennoch nahm sie freiwillig eine Erhöhung um 2% vor.
Der Kläger argumentierte, dass sich die Bank nicht allein auf die Geschäftsjahre vor dem Stichtag 01.07.2022 stützen durfte, da diese durch die COVID-19-Pandemie verzerrt seien. Außerdem sei eine positive wirtschaftliche Entwicklung bereits absehbar gewesen. Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders.
Ermessensausübung war rechtmäßig
Laut BAG-Urteil hat die Commerzbank ihren Ermessensspielraum sachgerecht ausgeübt. Weder die Berücksichtigung der Jahre 2019 bis 2021 noch die Nichtberücksichtigung der nachträglich verbesserten Ertragslage sei zu beanstanden. Die Prognose, dass eine stärkere Anpassung wirtschaftlich nicht geboten war, war zum damaligen Zeitpunkt nicht offensichtlich falsch.
Die Revision des Klägers gegen die vorhergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts blieb damit erfolglos. Zwei weitere, inhaltlich gleichgelagerte Verfahren wiesen dieselbe gerichtliche Linie auf (3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25).
Fazit
Das Urteil stärkt die Position von Arbeitgebern: Eine Erhöhung der Betriebsrente ist dann nicht verpflichtend, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens (gemessen an realistischen Prognosen) eine Anpassung unzumutbar erscheinen lässt. Die freiwillige Erhöhung durch die Commerzbank um 2% genügte hier den Anforderungen des Betriebsrentengesetzes.

