15.11.2022

BAG: Nachkündigungen von Air Berlin wirksam

Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27.08.2020 sind grundsätzlich wirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©ferkelraggae/fotolia.com

Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27.01.2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nachdem der Senat mit Urteil vom 14.05.2020 (6 AZR 235/19) entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam sind, hat der Beklagte den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin anerkannt.

Nachkündigungen des Kabinenpersonals

Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung hat er nach Durchführung der erforderlichen Verfahren den verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals mit Schreiben vom 27.08.2020 erneut gekündigt. Die Klägerin hat auch diese Kündigung u.a. wegen formeller Mängel für unwirksam gehalten. Die Vorinstanzen haben ihre Kündigungsschutzklage jedoch abgewiesen.

Kein Erfolg vor dem BAG

Die gegen die Nachkündigungen des Kabinenpersonals gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg (Urteil vom 08.11.2022 – 6 AZR 15/22).

Die nunmehr streitbefangene Kündigung vom 27.08.2020 hat das Arbeitsverhältnis beendet. Sie ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren wurden erfüllt, insbesondere wurde die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert. Die Massenentlassungsanzeige wurde gemäß § 17 Abs. 3 KSchG bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen.

Hinweis: Das BAG hat in einem Parallelverfahren (6 AZR 16/22) die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.12.2021 (5 Sa 981/21) ebenfalls zurückgewiesen.


BAG vom 08.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

Weitere Meldungen


Meldung

©magele-picture/fotolia.com

20.02.2026

Arbeitsschutz auch ohne Sicherheitsbeauftragten

Mit der geplanten Reform verschiebt die Bundesregierung den Schwerpunkt im Arbeitsschutz von formalen Bestellpflichten hin zur konkreten Gefährdungsbeurteilung im Betrieb.

weiterlesen
Arbeitsschutz auch ohne Sicherheitsbeauftragten

Meldung

©Zerbor/fotolia.com

18.02.2026

Rekordzahlen beim Bildungsurlaub

Eine aktuelle Untersuchung zum Bildungsurlaub belegt mit einem Rekord von 1,2 Millionen Beschäftigten, dass derzeit der Schwerpunkt auf Gesundheitsseminaren liegt.

weiterlesen
Rekordzahlen beim Bildungsurlaub

Meldung

©stockWERK/fotolia.com

18.02.2026

Keine Diskriminierung: Höchstalter für Geschäftsführer zulässig

Gesellschaftsverträge dürfen im Rahmen der Privatautonomie Altersgrenzen für Organmitglieder vorsehen, sofern keine unsachliche Diskriminierung vorliegt.

weiterlesen
Keine Diskriminierung: Höchstalter für Geschäftsführer zulässig

Meldung

©p365.de/fotolia.com

13.02.2026

Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes verpflichtet künftig auch private Anbieter, durch „angemessene Vorkehrungen“ Barrieren abzubauen.

weiterlesen
Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen (ZAU)

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.