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16.09.2022

BAG stellt generelle Pflicht zur Zeiterfassung fest

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

© Fotomanufaktur JL/fotolia.com

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch zu erfassen.

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Zeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist. Dies hat das BAG mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, die eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten, schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich verhandelten sie über eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Nachdem die Arbeitgeberinnen deren Zuständigkeit gerügt hatten, leitete der Betriebsrat dieses Beschlussverfahren ein. Er hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.

Kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung der Zeiterfassung

Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte vor dem BAG Erfolg. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Zeiterfassung aus.

Auswirkungen für Arbeitgeber

„Die BAG-Entscheidung wird für Unternehmen erhebliche Auswirkungen auf bestehende Arbeitszeitmodelle haben, insbesondere auf Vertrauensarbeitszeitmodelle“, erklärt Michael Kalbfus, Associated Partner der Kanzlei in München und Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Darüber hinaus werden aber auch mobile Arbeit und Homeoffice betroffen sein. Unternehmen werden nun Lösungen zur umfassenden Zeiterfassung einrichten müssen. Neben dem erheblichen Aufwand, der hierdurch auf Unternehmen zukommt, bedeutet diese Entscheidung wohl einen teils erheblichen Rückschritt in Bezug auf die in jüngerer Vergangenheit sehr beliebt gewordenen flexiblen Arbeitsmodelle.“


BAG vom 13.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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