• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG stoppt pauschale Freistellungen nach Kündigung

27.03.2026

BAG stoppt pauschale Freistellungen nach Kündigung

Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nach einer Kündigung nicht automatisch auf Basis einer Standardklausel freistellen. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung rechtlich besonders stark geschützt ist.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

© dessauer/fotolia.com

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Urteil vom 25.03.2026 (5 AZR 108/25) klargestellt, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht allein aufgrund einer vorformulierten Vertragsklausel bis zum Ende der Kündigungsfrist freistellen dürfen. Eine solche Regelung benachteiligt Beschäftigte unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Der Fall: Kündigung, Freistellung und Rückgabe des Dienstwagens

Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt. Ihm war ein Dienstwagen überlassen worden, den er auch privat nutzen durfte. Nach dem Arbeitsvertrag konnte dieses Nutzungsrecht widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt wird. Der Arbeitsvertrag enthielt außerdem eine formularmäßige Klausel, nach der der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis selbst fristgerecht zum 30.11.2024 gekündigt hatte, stellte die Arbeitgeberin ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist frei und verlangte die Rückgabe des Fahrzeugs.

Der Kläger verlangte daraufhin für die Monate August bis November 2024 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von monatlich 510 Euro brutto. Er machte geltend, die Freistellung sei zu Unrecht erfolgt, weil die entsprechende Vertragsklausel unwirksam sei.

Warum das BAG die Vertragsklausel für unwirksam hält

Das BAG hat die Freistellungsklausel als unwirksame AGB eingestuft. Maßgeblich war § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Nach Auffassung des BAG wiegt das Interesse des Arbeitnehmers an einer tatsächlichen Beschäftigung bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besonders schwer. Dieses Interesse ist grundrechtlich geschützt. Eine pauschale Vertragsklausel, die dem Arbeitgeber unabhängig vom Einzelfall ein Freistellungsrecht einräumt, nimmt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein besonders starkes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Genau darin liegt nach Auffassung des BAG die unangemessene Benachteiligung.

Streitfall noch nicht beendet

Trotz dieser klaren Aussage blieb die Revision der Beklagten teilweise erfolgreich. Das BAG musste nicht nur prüfen, ob die Vertragsklausel wirksam war, sondern auch, ob die Freistellung im konkreten Einzelfall möglicherweise aus anderen rechtlichen Gründen zulässig gewesen sein könnte.

Das Landesarbeitsgericht hatte hierzu nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht ausreichend geprüft, ob überwiegende schützenswerte Interessen der Arbeitgeberin einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstanden. Denkbar sind solche Interessen etwa in sensiblen Vertriebs- oder Wettbewerbsbereichen, wenn konkrete betriebliche Gründe gegen eine weitere Beschäftigung sprechen. Ob das hier tatsächlich der Fall war, steht aber noch nicht fest. Das BAG hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 


BAG vom 25.03.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com

25.03.2026

Diensthandy wird zum Standard

Immer mehr Unternehmen stellen ihren Beschäftigten ein Diensthandy zur Verfügung, das häufig auch privat genutzt werden darf.

weiterlesen
Diensthandy wird zum Standard

Meldung

©ChristArt/fotolia.com

18.03.2026

Kündigung wegen Kirchenaustritt

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

weiterlesen
Kündigung wegen Kirchenaustritt

Meldung

sdecoret/123rf.com

17.03.2026

So verändert KI den Fachkräftebedarf

KI hilft auch kleineren Unternehmen bereits heute, Prozesse zu verbessern und dem Fachkräftemangel wirksam entgegenzuwirken.

weiterlesen
So verändert KI den Fachkräftebedarf

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com

13.03.2026

EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap

Das EU-Parlament fordert die EU-Kommission auf, einen Aktionsplan zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles vorzulegen.

weiterlesen
EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen (ZAU)

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.