21.07.2022

BAG zum Erschwerniszuschlag wegen Maskenzwang

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©tomertu/123rf.com

In einem Streitfall vor dem BAG war der Kläger als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV). Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der beklagten Arbeitgeberin, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV i. H. v. 10 % seines Stundenlohns.

Kein Erfolg vor Gericht

Der Kläger war der Ansicht, dass auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit eine Erschwernis darstelle, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Kein Erschwerniszuschlag wegen Masketragens

Auch die Revision des Klägers vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg (BAG Urteil vom 20.07.2022 – 10 AZR 41/22). Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske i. S. v. § 10 Nr. 1.2 RTV. Die tarifliche Bestimmung knüpft insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehört. Das trifft auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV besteht deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.


BAG vom 20.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©GinaSanders/fotolia.com

30.04.2026

45 Euro pro Stunde: Arbeitskosten belasten Betriebe

Im Jahr 2025 zahlten Unternehmen in Deutschland durchschnittlich 45 € pro geleisteter Arbeitsstunde und damit rund 29% mehr als im EU-Durchschnitt.

weiterlesen
45 Euro pro Stunde: Arbeitskosten belasten Betriebe

Meldung

©Pixelot/fotolia.com

28.04.2026

Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber

Bei fristlosen Kündigungen darf die Zweiwochenfrist nicht wegen eines Integrationsamt-Verfahrens versäumt werden, entschied das LAG Stuttgart.

weiterlesen
Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

27.04.2026

Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Dauerhafte Branchenprobleme begründen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern verlangen betriebliche Anpassungen.

weiterlesen
Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Meldung

©Andriy Popov/123rf.com

24.04.2026

Anteil gestiegen: 25 % der Erwerbstätigen arbeiteten 2025 im Homeoffice

Homeoffice bleibt in Deutschland weit verbreitet, besonders in großen Unternehmen und digitalen, beratungsnahen Branchen.

weiterlesen
Anteil gestiegen: 25 % der Erwerbstätigen arbeiteten 2025 im Homeoffice

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.