• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG zum Kündigungsschutz als sog. Vorfeldinitiator

28.10.2026

BAG zum Kündigungsschutz als sog. Vorfeldinitiator

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer, die eine Betriebsratsgründung vorbereiten, ihren besonderen Kündigungsschutz bei Unkenntnis des Arbeitgebers grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen müssen, da sie sich andernfalls nicht mehr darauf berufen können.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Coloures-Pic/fotolia.com

Wer die Gründung eines Betriebsrats vorbereitet, genießt besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz kann jedoch verloren gehen, wenn Beschäftigte ihren Arbeitgeber nach einer Kündigung nicht rechtzeitig darüber informieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30.07.2026 (2 AZR 70/25) entschieden.

Streit um Kündigung einer Betriebsratsinitiatorin

Eine seit 1993 beschäftigte Arbeitnehmerin wollte in einem Kleinbetrieb einen Betriebsrat gründen. Dafür ließ sie am 01.09.2022 eine entsprechende Absichtserklärung notariell beglaubigen, informierte eine Kollegin über ihre Pläne und holte anwaltlichen Rat ein.

Am 30.09.2022 kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2023. Die Arbeitnehmerin erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage, berief sich jedoch erst rund 15 Monate später ausdrücklich auf ihren besonderen Kündigungsschutz als sogenannte Vorfeldinitiatorin nach § 15 Abs. 3b KSchG.

Drei Wochen als maßgebliche Frist

Das BAG bestätigte, dass die Arbeitnehmerin grundsätzlich unter den Sonderkündigungsschutz fiel. Bereits Gespräche mit Kollegen oder eine anwaltliche Beratung können ausreichende Vorbereitungshandlungen für eine Betriebsratsgründung darstellen. Eine tatsächlich durchgeführte Betriebsratswahl ist nicht erforderlich. Allerdings hatte die Klägerin ihr Recht auf diesen Schutz verwirkt. Ist dem Arbeitgeber der besondere Kündigungsschutz unbekannt, muss der Arbeitnehmer ihn nach Auffassung des BAG innerhalb von in der Regel drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen.

Die erst nach rund 15 Monaten erfolgte Berufung auf den Sonderkündigungsschutz war deshalb verspätet. Auch die weiteren Einwände der Klägerin führten nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Ihre Revision blieb erfolglos.


BAG vom 19.10.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

28.10.2026

Entgelttransparenz: Unternehmen erwarten steigende Lohnkosten

Die neuen Entgelttransparenzregeln erhöhen den Handlungsdruck auf Arbeitgeber und können erhebliche Kosten und Konflikte verursachen.

weiterlesen
Entgelttransparenz: Unternehmen erwarten steigende Lohnkosten

Meldung

©kebox/fotolia.com

28.10.2026

Beschäftigte erwarten mehr vom Arbeitgeber als Gehalt

Finanzielle Sorgen belasten Beschäftigte zunehmend und machen gezielte Mitarbeiter-Benefits für Unternehmen immer wichtiger.

weiterlesen
Beschäftigte erwarten mehr vom Arbeitgeber als Gehalt

Meldung

©momius/fotolia.com

20.10.2026

Altersteilzeit: Unternehmen sind kaum vorbereitet

Das mögliche Ende des Altersteilzeit-Blockmodells zwingt Unternehmen, rechtzeitig alternative Modelle für den Ruhestand zu prüfen.

weiterlesen
Altersteilzeit: Unternehmen sind kaum vorbereitet

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

20.10.2026

Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau

Trotz hoher Erwerbsbeteiligung bleiben Frauen in Deutschlands Führungsetagen deutlich unterrepräsentiert.

weiterlesen
Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.