Definieren Tarifvertragsparteien als außertariflich diejenigen Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe überschreiten, ohne einen bestimmten prozentualen Abstand festzusetzen, genügt für Status und Vergütung des außertariflichen Angestellten jedes – auch nur geringfügige – Überschreiten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.10.2024 (5 AZR 82/24) entschieden.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger, ein Entwicklungsingenieur, war seit 2013 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt seit Juni 2022 eine monatliche Vergütung von 8.212 Euro brutto. Diese lag nur geringfügig über der höchsten tariflichen Vergütung von 8.210,64 Euro brutto. Der Kläger forderte jedoch eine deutlich höhere Vergütung, da er argumentierte, dass der Unterschied mindestens 23,45 % betragen müsse, was einem Gehalt von 10.136,03 Euro entsprochen hätte.
Klare Worte des BAG
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass nach den tariflichen Bestimmungen bereits ein geringfügiges Überschreiten der höchsten tariflichen Vergütung ausreicht, um den Status eines außertariflichen Angestellten zu rechtfertigen. Eine weitergehende Auslegung, die eine bestimmte prozentuale Differenz verlangt, sei nur dann zulässig, wenn dies im Tarifvertrag klar festgelegt sei.