• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG zur Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

21.02.2023

BAG zur Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege zuvor „besser verhandelt hat“.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©gguy/fotolia.com

In einem Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht hatte eine Außendienstmitarbeiterin geklagt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug anfangs 3.500 Euro brutto. Neben der Klägerin war fast zeitgleich ein männlicher Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Dieser jedoch verlangte und erhielt ein höheres Grundentgelt i.H.v. 4.500 Euro brutto. Nach einem Jahr glichen sich die Gehälter der beiden wegen eines neuen Haustarifvertrags an – bis dann nach einigen weiteren Monaten dem Mann erneut ein höheres Gehalt angeboten wurde.

Männlicher Kollege verdiente mehr

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung rückständiger Vergütung. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen wie ihrem fast zeitgleich eingestellten männlichen Kollegen. Dies folge daraus, dass sie die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichte. Da die Beklagte sie beim Entgelt aufgrund des Geschlechts benachteiligt habe, schulde sie ihr zudem die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Erfolg vor dem BAG

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin mit Urteil vom 16.02.2023 (8 AZR 450/21) ganz überwiegend Recht. Die Beklagte hat die Klägerin in der Zeit von März bis Oktober 2017 sowie im Juli 2018 dadurch aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, dass sie ihr, obgleich die Klägerin und der männliche Kollege gleiche Arbeit verrichteten, ein niedrigeres Grundentgelt gezahlt hat als dem männlichen Kollegen. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch nach Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege.

Benachteiligung wegen des Geschlechts bejaht

Der Umstand, dass die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundentgelt erhalten hat als ihr männlicher Kollege, begründet die Vermutung nach § 22 AGG, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Der Beklagten ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere kann sich die Beklagte für den Zeitraum von März bis Oktober 2017 nicht mit Erfolg darauf berufen, das höhere Grundentgelt des männlichen Kollegen beruhe nicht auf dem Geschlecht, sondern auf dem Umstand, dass dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt habe. Für den Monat Juli 2018 kann die Beklagte die Vermutung der Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts insbesondere nicht mit der Begründung widerlegen, der Arbeitnehmer sei einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt.

Das BAG hat dem auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichteten Antrag der Klägerin teilweise entsprochen und dieser eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts i.H.v. 2.000 Euro zugesprochen.


BAG vom 16.02.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com

06.05.2025

Kein Schmerzensgeld nach DSGVO für Ex-Mitarbeiterin

Nicht jeder Datenschutzverstoß führt automatisch zu Schmerzensgeld. Entscheidend ist, ob ein konkreter Schaden und eine Persönlichkeitsverletzung nachweisbar sind.

weiterlesen
Kein Schmerzensgeld nach DSGVO für Ex-Mitarbeiterin

Meldung

©Gehkah/fotolia.com

05.05.2025

BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Das Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte ist trotz verfassungsrechtlicher Bedenken gerechtfertigt, stellt der BFH klar.

weiterlesen
BFH bestätigt Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

Meldung

© Finanzfoto / fotilia.com

28.04.2025

Atypische Arbeitszeiten: So arbeitet Deutschland

Atypische Arbeitszeiten sind längst kein Randphänomen mehr, sondern betreffen große Teile der Beschäftigten, zeigen neue Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

weiterlesen
Atypische Arbeitszeiten: So arbeitet Deutschland

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

27.04.2025

Unangemessen lange Probezeit bei Befristung führt zur Unwirksamkeit

Die Probezeit darf nicht pauschal angesetzt werden, sondern muss zur Vertragsdauer passen. Das Urteil zeigt, dass Arbeitsverträge auch bei kurzer Laufzeit gut durchdacht sein müssen.

weiterlesen
Unangemessen lange Probezeit bei Befristung führt zur Unwirksamkeit

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!