31.03.2023

BAG zur Kündigung von Ungeimpften

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©20foto12/123rf.com

Die Klägerin arbeitete seit dem 01.02.2021 als medizinische Fachangestellte bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt. Die Klägerin wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr.

Wie weit darf der Arbeitgeber gehen?

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG mit Schreiben vom 22.07.2021 ordentlich fristgemäß zum 31.08.2021. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und insbesondere geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15.03.2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.

Maßregelungsverbot greift nicht

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg (BAG, Urteil vom 30.03.2023 – 2 AZR 309/22). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. Es fehlt an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers.

Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.

Hinweis: Das BAG hatte wegen der nicht erfüllten Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung wegen fehlender Bereitschaft, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sozial ungerechtfertigt i. S. v. § 1 KSchG ist.


BAG vom 30.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com

13.10.2025

Vertrauen in weibliche Führung wächst

Auch wenn Frauen und Männer ihre Führungsqualitäten heute ähnlich einschätzen, halten sich alte Rollenbilder noch hartnäckig.

weiterlesen
Vertrauen in weibliche Führung wächst

Meldung

©Butch/fotolia.com

13.10.2025

Sozialversicherung: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen

Die neuen Grenzwerte für die Sozialversicherung hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen.

weiterlesen
Sozialversicherung: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com

07.10.2025

LAG Köln: Tarifpolitik darf durch Unterstützungsstreik gestützt werden

Ein Unterstützungsstreik kann zulässig sein, wenn er auf ein legitimes tarifpolitisches Ziel wie die gemeinsame Antragstellung zur Allgemeinverbindlicherklärung abzielt.

weiterlesen
LAG Köln: Tarifpolitik darf durch Unterstützungsstreik gestützt werden

Arbeitsrecht, Meldung

©momius/fotolia.com

30.09.2025

HDI-Berufe-Studie 2025: Immer mehr wollen weniger arbeiten

Mittlerweile würde gut die Hälfte der Arbeitnehmenden gern weniger arbeiten, zudem wächst das Bedürfnis nach beruflicher Sicherheit.

weiterlesen
HDI-Berufe-Studie 2025: Immer mehr wollen weniger arbeiten

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!