• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG zur Unpfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

26.08.2022

BAG zur Unpfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Tom Baker/123rf.com

Das Bundesarbeitsgericht hat sich aktuell mit der Unpfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung außerhalb des Pflegebereichs beschäftigt. Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte (im Folgenden Schuldnerin), die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn i. H. v. 1.350,00 Euro brutto und Sonntagszuschlägen i. H. v. 66,80 Euro brutto eine Corona-Prämie i. H. v. 400,00 Euro.

Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Für den Monat September 2020 errechnete die Klägerin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag i. H. v. 1.440,47 Euro und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags i. H. v. 182,99 Euro netto auf.

Keine gesetzliche Regelung über eine Unpfändbarkeit

Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die vom Beklagten an die Schuldnerin gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei sei. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie sei auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Corona-Sonderzahlungen sind eine geschützte Erschwerniszulage

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg (Urteil vom 25.08.2022 – 8 AZR 14/22). Die Klägerin hat – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hatte – keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Beklagte wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO.


BAG vom 25.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Egor/fotolia.com

08.10.2026

Beschäftigte in Deutschland: loyal, aber orientierungslos

Beschäftigte sind motiviert und loyal, brauchen für den Wandel aber mehr Orientierung, Weiterbildung und KI-Kompetenz.

weiterlesen
Beschäftigte in Deutschland: loyal, aber orientierungslos

Meldung

©asbe24/fotolia.com

08.10.2026

Elternzeit bleibt trotz Trennung und Auszug bestehen

Eine bereits beantragte Elternzeit bleibt grundsätzlich auch nach dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt verbindlich, urteilt das BAG.

weiterlesen
Elternzeit bleibt trotz Trennung und Auszug bestehen

Meldung

©ManuelSchönfeld/fotolia.com

08.10.2026

Echtheit von Facebook-Beitrag im Arbeitsgerichtsprozess

Auch digitale Screenshots können zusammen mit Zeugenaussagen eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung überzeugend belegen.

weiterlesen
Echtheit von Facebook-Beitrag im Arbeitsgerichtsprozess

Meldung

©Marco2811/fotolia.com

08.10.2026

Gleichbehandlung gilt auch bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen

Eine Mindestlohnerhöhung darf kein sachlicher Grund sein, Arbeitnehmer von freiwilligen Sonderzahlungen auszuschließen.

weiterlesen
Gleichbehandlung gilt auch bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.