• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall

24.06.2025

Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall

Ein neues Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zeigt, wann das Kaffeetrinken als Teil der Arbeit gelten kann und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Entscheidend ist der betriebliche Kontext und nicht allein der Konsum an sich.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©MovingMoment/fotolia.com

Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle am 22.05.2025 (L 6 U 45/23) entschieden.

Das passierte im Streitfall

Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich, ging hustend zur Tür, um sich draußen auszuhusten, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein.

Dies sei kein Arbeitsunfall, befand die zuständige Berufsgenossenschaft, denn das Kaffeetrinken habe keinen betrieblichen Zwecken gedient. Es sei vielmehr dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. So sah es auch das Sozialgericht, das in erster Instanz über den Fall zu entscheiden hatte.

Erfolg vor dem Landessozialgericht

Zu Unrecht, befand nun das LSG. Zwar erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, wenn und soweit damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird. Im vorliegenden Fall sei das Kaffeetrinken aber nicht auf das Grundbedürfnis des Durstlöschens gerichtet gewesen, sondern habe (auch) betrieblichen Zwecken gedient. Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung habe eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Zudem habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Das sei auch dem Arbeitgeber bewusst gewesen, der sich teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert habe. Deshalb sei der Fall auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer z.B. in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat.

Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.


LSG Sachsen-Anhalt vom 19.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©kamasigns/fotolia.com

03.09.2025

Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Streikt ein Arbeitnehmer, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld anteilig kürzen – sofern eine allgemeine Kürzungsregelung für Fehlzeiten besteht.

weiterlesen
Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

02.09.2025

Trotz Krise: Beschäftige halten Arbeitsplatz für sicher

Ein Großteil der Beschäftigten sieht die allgemeine Arbeitsmarktlage kritisch, bleibt aber überraschend optimistisch, was den eigenen Arbeitsplatz betrifft.

weiterlesen
Trotz Krise: Beschäftige halten Arbeitsplatz für sicher

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com

01.09.2025

Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Im Jahr 2024 lagen die Lohnstückkosten in der deutschen Industrie 22% über dem Schnitt von 27 Industriestaaten, zeigt eine IW-Studie.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com

26.08.2025

Probezeit: Kein Schutz für Betriebsrats-Initiatoren

Wer während der Probezeit eine Betriebsratswahl anstoßen möchte, genießt keinen automatischen Sonderkündigungsschutz.

weiterlesen
Probezeit: Kein Schutz für Betriebsrats-Initiatoren

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!