• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Beschäftigungspflicht für nicht geimpftes Pflegepersonal?

23.08.2022

Beschäftigungspflicht für nicht geimpftes Pflegepersonal?

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©guerrieroale/fotolia.com

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die Anträge von in der Pflege tätigen Klägern abgewiesen. Der Arbeitgeber hat keine Pflicht, nicht geimpftes Pflegepersonal im Seniorenheim zu beschäftigen.

Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit 16.03.2022 freigestellt. Eine Beschäftigungspflicht sah die Arbeitgeberin nicht. Sie begründete die Freistellung mit der seit 15.03.2022 bestehenden Pflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfG).

Impfpflicht für Pflegepersonal

Nach dieser Vorschrift müssen Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z. B. einen Genesenennachweis verfügen. Hiergegen hatten die Kläger jeweils in Eilverfahren bei dem Arbeitsgericht Gießen geklagt und verlangten, dass sie weiter beschäftigt werden müssten.

Impfnachweis ist Tätigkeitsvoraussetzung

Das Arbeitsgericht Gießen hatte die Anträge abgewiesen und eine Beschäftigungspflicht verneint. Das LAG als Berufungsgericht hat diese Urteile am 11.08.2022 (5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22) bestätigt. Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung.

Keine Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber

Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.

Die Entscheidungen des LAG sind rechtskräftig. Eine Revision zum Bundearbeitsgericht (BAG) ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.


LAG Hessen vom 11.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

07.10.2024

LAG Baden-Württemberg zum Entgelttransparenzgesetz

Im Streitfall begehrte die Klägerin die Differenz ihrer individuellen Vergütung zum Entgelt ihres männlichen Vergleichskollegen.

weiterlesen
LAG Baden-Württemberg zum Entgelttransparenzgesetz

Arbeitsrecht, Meldung

©Jörg Lantelme/fotolia.com

02.10.2024

Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Der EuGH muss Fragen zur Berechnung der Überlassungshöchstdauer von Leiharbeitnehmern nach einem Betriebsübergang klären.

weiterlesen
Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com

24.09.2024

Tendenz zu mehr Teilzeit setzt sich fort

Bereits in den vergangenen fünf Jahren ist der Anteil der Teilzeitkräfte bei der Mehrheit der deutschen Unternehmen gestiegen. Die Tendenz setzt sich fort.

weiterlesen
Tendenz zu mehr Teilzeit setzt sich fort

Meldung

©candy1812/fotolia.com

20.09.2024

Arbeitsbedingungen im Gütertransport gehören zur Unternehmensverantwortung

Eine neue Studie zeigt, wie wichtig es für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Transportlogistik ist, dass Deutschland die EU-Lieferkettenrichtlinie umsetzt.

weiterlesen
Arbeitsbedingungen im Gütertransport gehören zur Unternehmensverantwortung

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!