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03.11.2026

Betriebsrat im Streit mit Arbeitgeber: Die Grenzen der Mitbestimmung

Ein Arbeitgeber wollte zwei Betriebsratsmitglieder vorläufig von ihren Aufgaben ausschließen und zugleich eine Einigungsstelle zur Änderung einer Vergütungsregelung einsetzen lassen. Das Arbeitsgericht Berlin lehnte beide Anträge ab. Die Entscheidungen zeigen, welche rechtlichen Hürden Arbeitgeber bei Konflikten mit dem Betriebsrat beachten müssen.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Gina Sanders/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 29.10.2026 (36 BVGa 17914/26) den Antrag der Unionhilfswerk Sozialeinrichtungen gGmbH zurückgewiesen, mit dem zwei Betriebsratsmitgliedern im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über einen Ausschlussantrag die Ausübung ihres Betriebsratsamtes vorläufig untersagt werden sollte.

Beim Unionhilfswerk gilt eine Betriebsvereinbarung „Vergütung“, die das Unionhilfswerk anpassen und unter anderem um eine Vergütungsgruppe „H Kita“ ergänzen möchte. Der Betriebsrat hat sich nicht bereit erklärt, an entsprechenden Verhandlungen teilzunehmen.

Betriebsratsamt darf nicht vorschnell untersagt werden

Das Unionhilfswerk hat der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin unter anderem vorgeworfen, sich gegenüber der Belegschaft wahrheitswidrig über das Ergebnis einer Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt des Betriebsrates geäußert zu haben. Sie hätten mitgeteilt, der Betriebsrat sei für Verhandlungen über die Änderung der Betriebsvereinbarung insgesamt nicht zuständig. Darin sei eine grobe Verletzung der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zu sehen. Hintergrund sei, dass die beiden Betriebsratsmitglieder für den Abschluss eines Entgelttarifvertrages eintreten würden.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme einer groben Pflichtverletzung vorliegen würden. Jedenfalls sei kein besonderes Eilbedürfnis zu erkennen.

Arbeitgeber kann Einigungsstelle nicht erzwingen

In einem weiteren Verfahren hat das Arbeitsgericht Berlin mit Beschluss vom 28.10.2026 (43 BV 17962/26) den Antrag des Unionhilfswerks auf Einsetzung einer Einigungsstelle über die Anpassung der Betriebsvereinbarung „Vergütung“ zurückgewiesen. Die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da die Betriebsvereinbarung ungekündigt bestehe. Eine abschließend regelnde Betriebsvereinbarung sperre im Zeitraum ihrer Geltung die Zuständigkeit einer Einigungsstelle zum selben Thema.

Gegen die Beschlüsse kann vom Unionhilfswerk jeweils Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.


ArbG Berlin vom 29.10.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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