• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Betriebsratswahl: BAG urteilt zu Matrixstrukturen

23.05.2025

Betriebsratswahl: BAG urteilt zu Matrixstrukturen

Die betriebliche Realität moderner Unternehmensstrukturen darf nicht durch starre Rechtsauffassungen ausgebremst werden. Matrix-Führungskräfte können unter bestimmten Umständen mehrfach wahlberechtigt sein, entscheidend ist ihre tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Coloures-Pic/fotolia.com

Führungskräfte, die in mehreren Betriebseinheiten tätig sind, dürfen an mehreren Betriebsratswahlen teilnehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 22.05.2025 (7 ABR 28/24) entschieden. Dies gilt auch in komplexen Unternehmensstrukturen mit abweichender Organisation gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung.

Hintergrund: Matrix-Struktur und Betriebsratswahl

Die Arbeitgeberin, ein IT-Dienstleister, hatte ihre Organisation in fünf Einheiten unterteilt, darunter den „Betrieb Region Süd“. Diese Struktur wich von der gesetzlichen Definition nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ab. Führungskräfte, sogenannte Matrix-Führungskräfte, leiteten teamübergreifend Mitarbeiter verschiedener Organisationseinheiten, ohne selbst leitende Angestellte zu sein.

Im Rahmen der Betriebsratswahl 2022 im Betrieb Region Süd hatte der Wahlvorstand auch diese Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt eingestuft, da sie Vorgesetzte dort tätiger Beschäftigter waren.

Streit um Wahlberechtigung

Die Arbeitgeberin focht die Wahl an. Ihrer Auffassung nach gehörten die Führungskräfte nicht zum Betrieb Region Süd und seien daher nicht wahlberechtigt. Die Vorinstanzen gaben ihr Recht und erklärten die Wahl für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht sah eine Mehrfach-Wahlberechtigung als ausgeschlossen an.

Entscheidung des BAG: Wahlrecht kann mehrfach bestehen

Das Bundesarbeitsgericht widersprach dieser Auffassung. Nach § 7 Satz 1 BetrVG ist wahlberechtigt, wer einem Betrieb zugehört und mindestens 16 Jahre alt ist. Diese Zugehörigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in die Betriebsorganisation und nicht zwingend aus einer exklusiven Zuordnung. Der Umstand, dass eine Person bereits einem anderen Betrieb zugeordnet ist, schließt das Wahlrecht in einem weiteren Betrieb nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Eingliederung in mehrere Betriebsorganisationen.

Ob die Matrix-Führungskräfte im konkreten Fall tatsächlich in den Betrieb Region Süd eingegliedert waren, konnte das BAG nicht abschließend klären. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen der Wahlberechtigung – insbesondere im Lichte der Gesamtbetriebsvereinbarung – erfüllt sind.


BAG vom 22.05.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

tanaratgraphy/123rf.com

05.09.2025

Bundesregierung beschließt Änderung des Lieferkettengesetzes

Die Bundesregierung unterstützt die EU-Forderung nach ambitioniertem Bürokratierückbau und schafft die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ab.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Änderung des Lieferkettengesetzes

Meldung

©kamasigns/fotolia.com

03.09.2025

Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Streikt ein Arbeitnehmer, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld anteilig kürzen – sofern eine allgemeine Kürzungsregelung für Fehlzeiten besteht.

weiterlesen
Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

02.09.2025

Trotz Krise: Beschäftige halten Arbeitsplatz für sicher

Ein Großteil der Beschäftigten sieht die allgemeine Arbeitsmarktlage kritisch, bleibt aber überraschend optimistisch, was den eigenen Arbeitsplatz betrifft.

weiterlesen
Trotz Krise: Beschäftige halten Arbeitsplatz für sicher

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com

01.09.2025

Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Im Jahr 2024 lagen die Lohnstückkosten in der deutschen Industrie 22% über dem Schnitt von 27 Industriestaaten, zeigt eine IW-Studie.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!