• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Betriebsratswahl: BAG urteilt zu Matrixstrukturen

23.05.2025

Betriebsratswahl: BAG urteilt zu Matrixstrukturen

Die betriebliche Realität moderner Unternehmensstrukturen darf nicht durch starre Rechtsauffassungen ausgebremst werden. Matrix-Führungskräfte können unter bestimmten Umständen mehrfach wahlberechtigt sein, entscheidend ist ihre tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Coloures-Pic/fotolia.com

Führungskräfte, die in mehreren Betriebseinheiten tätig sind, dürfen an mehreren Betriebsratswahlen teilnehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 22.05.2025 (7 ABR 28/24) entschieden. Dies gilt auch in komplexen Unternehmensstrukturen mit abweichender Organisation gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung.

Hintergrund: Matrix-Struktur und Betriebsratswahl

Die Arbeitgeberin, ein IT-Dienstleister, hatte ihre Organisation in fünf Einheiten unterteilt, darunter den „Betrieb Region Süd“. Diese Struktur wich von der gesetzlichen Definition nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ab. Führungskräfte, sogenannte Matrix-Führungskräfte, leiteten teamübergreifend Mitarbeiter verschiedener Organisationseinheiten, ohne selbst leitende Angestellte zu sein.

Im Rahmen der Betriebsratswahl 2022 im Betrieb Region Süd hatte der Wahlvorstand auch diese Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt eingestuft, da sie Vorgesetzte dort tätiger Beschäftigter waren.

Streit um Wahlberechtigung

Die Arbeitgeberin focht die Wahl an. Ihrer Auffassung nach gehörten die Führungskräfte nicht zum Betrieb Region Süd und seien daher nicht wahlberechtigt. Die Vorinstanzen gaben ihr Recht und erklärten die Wahl für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht sah eine Mehrfach-Wahlberechtigung als ausgeschlossen an.

Entscheidung des BAG: Wahlrecht kann mehrfach bestehen

Das Bundesarbeitsgericht widersprach dieser Auffassung. Nach § 7 Satz 1 BetrVG ist wahlberechtigt, wer einem Betrieb zugehört und mindestens 16 Jahre alt ist. Diese Zugehörigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in die Betriebsorganisation und nicht zwingend aus einer exklusiven Zuordnung. Der Umstand, dass eine Person bereits einem anderen Betrieb zugeordnet ist, schließt das Wahlrecht in einem weiteren Betrieb nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Eingliederung in mehrere Betriebsorganisationen.

Ob die Matrix-Führungskräfte im konkreten Fall tatsächlich in den Betrieb Region Süd eingegliedert waren, konnte das BAG nicht abschließend klären. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen der Wahlberechtigung – insbesondere im Lichte der Gesamtbetriebsvereinbarung – erfüllt sind.


BAG vom 22.05.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

03.11.2025

Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 Euro

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Mindestlohn bis 2027 in zwei Stufen um insgesamt knapp 14% zu erhöhen: auf 13,90 € ab 2026 und 14,60 € ab 2027.

weiterlesen
Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 Euro

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

31.10.2025

Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Das BAG hat klargestellt, dass es keinen festen prozentualen Maßstab für die Angemessenheit von Probezeiten in befristeten Arbeitsverträgen gibt.

weiterlesen
Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

29.10.2025

BAG: Commerzbank musste Betriebsrente nicht voll anpassen

Die wirtschaftliche Stabilität des Arbeitgebers bleibt ein entscheidender Faktor bei der Erhöhung der Betriebsrente, stellte das BAG jetzt klar.

weiterlesen
BAG: Commerzbank musste Betriebsrente nicht voll anpassen

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

29.10.2025

Neuer Schwung für Mitbestimmung in Europa

Die EU hat die Richtlinie über Europäische Betriebsräte überarbeitet, um deren Beteiligung bei länderübergreifenden Entscheidungen zu stärken.

weiterlesen
Neuer Schwung für Mitbestimmung in Europa

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!