Im Werk eines Automobilherstellers wurde im März 2022 eine Betriebsratswahl durchgeführt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie galt für viele Mitarbeiter im Verwaltungsbereich eine betriebliche Anordnung zur mobilen Arbeit (Homeoffice). Zudem führte Kurzarbeit zu Produktionsausfällen, was viele Beschäftigte betraf. Der Wahlvorstand verschickte daraufhin unaufgefordert Briefwahlunterlagen an etwa 59.000 Mitarbeiter, die sich im Homeoffice oder in Kurzarbeit befanden.
Einspruch gegen die Wahl
Mehrere Arbeitnehmer legten daraufhin Einspruch gegen die Wahl ein und argumentierten, dass die automatische Versendung der Briefwahlunterlagen ohne Antrag gegen die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung verstoße.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl zunächst für unwirksam. In der zweiten Instanz wurde diese Entscheidung jedoch aufgehoben. Schließlich entschied das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23.10.2024 (7 ABR 34/23), dass die Versendung der Briefwahlunterlagen grundsätzlich zulässig war, sofern die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich abwesend waren. Der Fall wurde zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um festzustellen, ob alle Mitarbeiter, die Wahlunterlagen erhalten hatten, tatsächlich im Homeoffice oder aufgrund der Kurzarbeit abwesend waren.