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21.04.2023

BMAS legt Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 18.04.2023 den ersten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Das Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Erfassung der Arbeitszeiten vorgelegt. „Konnte man bei der sog. Stechuhr-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts noch von einer Grundsatzentscheidung sprechen, ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kein großer Wurf“, beurteilt Dr. Sven Lohse, Associated Partner der Kanzlei Noerr in Düsseldorf, den Entwurf. „Der Referentenentwurf beschränkt sich auf ein Mindestmaß und nutzt nicht die Gelegenheit, das Arbeitszeitgesetz in die digitale Arbeitswelt zu überführen.

Stärkere Kontrolle der Arbeitszeit

Unternehmen wären verpflichtet, die Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch zu erfassen, was über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hinausgeht. Auch die Vertrauensarbeitszeit, wie sie in vielen Unternehmen bislang gelebt wurde, wird es nach dem Willen des BMAS nicht mehr geben. Zwar können Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht kontrolliert. Jedoch müssen auch Beschäftigte mit Vertrauensarbeitszeit ihre Arbeitszeit erfassen und Arbeitgeber müssen kontrollieren, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit (z.B. Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten) eingehalten werden, was auf eine Kontrolle der Arbeitszeit hinausläuft.

Erfreulich ist, dass die Aufzeichnung der Arbeitszeit auch durch den einzelnen Arbeitnehmer erfolgen kann. Auch die Möglichkeit, dass durch Tarifverträge oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung u.a. bestimmte nicht definierte Arbeitnehmergruppen von der Pflicht zur Zeiterfassung ausgenommen werden können, ist grundsätzlich positiv zu werten“, so Lohse.


BMAS / Noerr vom 20.04.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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